Darf ein Sondervertrag meine gesetzliche Gehaltseinstufung verschlechtern?
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 19.12.2022 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vorliegen eines Sondervertrags nach § 79 Tir LBedG, der für die Dauer einer höherwertigen Verwendung eine vom Gesetz abweichende Entgelthöhe regelt und keine sonstigen Sonderregelungen enthält, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, bietet keine Grundlage für einen Ausschluss von einer Optionsmöglichkeit (§ 81a Tir LBedG) in ein neues Gehaltsschema.OGH 9 ObA 112/22v, 19.12.2022
- Hier: § 79 Tir LBedG.OGH 9 ObA 112/22v, 19.12.2022
- Es bedarf stets - gleichgültig, ob zum Nachteil oder zum Vorteil des Dienstnehmers vom Üblichen abgewichen wurde - einer sachlichen Rechtfertigung für einen Sondervertrag.OGH 8 ObA 51/19m, 25.10.2019
- Der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des VBG besagt aber nicht, dass der Vertragsbedienstete nach Beendigung einer einvernehmlich befristeten, höherwertigen (als dienstvertraglich vereinbarten) Tätigkeit weiterhin einen Anspruch auf diese höherwertige Verwendung und/oder höhere Entlohnung hat.OGH 9 ObA 99/14w, 18.12.2014
- Hier: Vertragsbedienstete nach der W-VBO 1995.OGH 8 ObA 36/13x, 29.11.2013
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- Einzelvertragliche Vereinbarungen, die ohne sachliche Rechtfertigung von den gesetzlichen Vorgaben der Wiener W-VBO 1995 abweichen, sind privatrechtlich unwirksam.OGH 8 ObA 36/13x, 29.11.2013
- Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des VBG verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des Vertragsbediensteten diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarten, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über „Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten.OGH 9 ObA 149/07p, 05.06.2008
- Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des VBG verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des Vertragsbediensteten diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich geleisteten Dienste ankommt, auf dem Umweg über "Sonderverträge" außer Wirksamkeit gesetzt werden könnten.OGH 9 ObA 155/07w, 05.06.2008
- Solche Sondervereinbarungen im Sinne des § 36 VBG sind nach der Rechtsprechung auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des VBG nicht unbeschränkt, sondern nur in Ausnahmefällen zulässig, die infolge ihrer besonderen Lage im Einzelfall nach den zwingenden Normen des VBG nicht ohne weiters eingeordnet werden können und daher einer abweichenden Sonderregelung bedürfen.OGH 9 ObA 129/04t, 25.01.2006
- Hier: Unwirksamkeit einer von § 64 Abs 5 Salzburger L-VBG 2000 abweichenden Regelung über den Rückersatz von Ausbildungskosten.OGH 8 ObA 82/04y, 20.10.2004
- Hier: § 71 Abs 1 Salzburger L-VBG.OGH 8 ObA 82/04y, 20.10.2004
- Hier: Ausschluss des Abfertigungsanspruches nicht gerechtfertigt.OGH 8 ObA 50/99g, 24.06.1999
- Es ist nicht zulässig ohne besondere, durch die konkreten Umstände des Einzelfalls bedingte Gründe zwingende Bestimmungen des VBG zum Nachteil des Bediensteten abzudingen.OGH 8 ObA 50/99g, 24.06.1999
- Ausnahmsfälle im Sinne des § 36 VBG sind nur dann anzunehmen, wenn sie infolge der besonderen Lage im Einzelfall nach den zwingenden Normen des VBG nicht ohne weiters eingeordnet werden können und daher einer abweichenden Sonderregelung bedürfen, wobei auch eine gegenüber dem VBG ungünstigere Regelung nicht ausgeschlossen ist. Hingegen bietet das Gesetz keine Handhabe, in einem an und für sich normalen Fall, in welchem die Bestimmungen des VBG durchaus entsprechen und die Einstufungsvorschriften und Entlohnungsvorschriften dem Fall angemessen sind, einen auf Grund verlangter und erbrachter Dienstleistung dem Bediensteten bereits erwachsenen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Entlohnungsgruppe eines bestimmten Entlohnungsschemas des VBG auf dem Umweg über Sonderverträge ganz oder zum Teil zu beseitigen.OGH 9 ObA 606/90, 29.08.1990
- Keine Bedachtnahme auf einen dem Vertragsbediensteten aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zustehenden Ruhegenuss.OGH 4 Ob 49/83, 26.04.1983
- § 4 Abs 2 lit e VBGOGH 4 Ob 115/79, 27.11.1979
- Dieser Grundsatz muss nicht nur dafür gelten, ob in einem bestimmten Fall ein Sondervertrag überhaupt zulässig ist, sondern auch dafür, wie weit dieser von den Bestimmungen des VBG 1948 abgehen kann. Auch die Abweichung muss durch die Besonderheit des bestimmten Falles begründet sein und wird durch diese begrenzt.OGH 4 Ob 88/77, 28.06.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081680 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 23.
- OGH 9 ObA 112/22v, 19.12.2022, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 51/19m, 25.10.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 64/18x, 29.08.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 89/18f, 24.01.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) Art. 10
- VBG § 36 · Sonderverträge
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Erfüllen Sie die allgemeinen Voraussetzungen für eine bestimmte Entlohnungsgruppe nicht und werden Sie deshalb mit einem Sondervertrag aufgenommen, darf dieser Vertrag so gestaltet werden, dass er Ihnen einen Anreiz gibt, die fehlenden Erfordernisse möglichst bald zu erfüllen. Darin liegt keine Verletzung der Gleichbehandlung.
Nein. Die Krankheit allein begründet keinen Anspruch auf eine höhere Entlohnungsgruppe. Nur wenn Ihnen wegen der Krankheit tatsächlich eine höherwertige Verwendung zugewiesen wird, wirkt sich das auf die Einstufung aus. Die Rücksichtnahme auf Ihren Gesundheitszustand verstößt nicht gegen die Gleichbehandlung.