OGH 8 ObA 52/19h
Worum es ging: Kann ich wegen meiner Gesundheit auch später noch austreten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Eine Gefährdung Ihrer Gesundheit durch die Fortsetzung der Tätigkeit ist ein Dauerzustand, auf den Sie sich jederzeit berufen können. Es liegt am Arbeitgeber, Ihnen eine andere Beschäftigung anzubieten; dazu auffordern müssen Sie ihn nicht.
Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.04.2019, 9 Ra 103/18k-31
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 26 AngG Art. 1 § 27 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.927 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2019
Geschäftszahl
8ObA52/19h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Michael Kadlicz, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Dr. W*****, vertreten durch Ing. Dr. Christian Macho, Rechtsanwalt in Baden, als Verfahrenshelfer, wegen 37.682,85 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2019, GZ 9 Ra 103/18k-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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