OGH 9 ObA 75/19y
Worum es ging: Bekomme ich Überstunden bezahlt, die niemand angeordnet hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur unter bestimmten Bedingungen. Bezahlt werden Überstunden, die ausdrücklich angeordnet wurden, oder solche, die nötig sind, weil die übertragene Arbeit in der Normalarbeitszeit nicht zu schaffen ist. In diesem Fall müssen Sie dem Arbeitgeber aber anzeigen, dass die Aufgaben Überstunden erfordern.
Überstunden sind zu bezahlen, wenn Ihr Arbeitgeber sie ausdrücklich oder erkennbar angeordnet hat. Sie sind auch dann zu bezahlen, wenn er Arbeitsleistungen entgegennimmt, die selbst bei richtiger Einteilung der Arbeit in der normalen Arbeitszeit nicht zu schaffen gewesen wären.
Ja. Das Wort „ausdrücklich“ im Kollektivvertrag schließt Überstunden nicht aus, die stillschweigend angeordnet wurden oder dadurch entstanden sind, dass Ihr Arbeitgeber Arbeit entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung nicht in der Normalarbeitszeit zu schaffen war. Eine so enge Auslegung wäre sittenwidrig.
Die Auslegung einer Bestimmung des Kollektivvertrags betrifft in der Regel einen größeren Kreis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Deshalb hat eine solche Frage regelmäßig erhebliche Bedeutung und kann vom Obersten Gerichtshof behandelt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 20.09.2018, 28 Cga 81/18p-8
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.02.2019, 9 Ra 1/19m-13
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.10.2019
Geschäftszahl
9ObA75/19y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zentralbetriebsrat der Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 21.800 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2019, GZ 9 Ra 1/19m-13, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20. September 2018, GZ 28 Cga 81/18p-8, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.489,86 EUR (darin 248,31 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
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