Bekomme ich Überstunden bezahlt, die niemand angeordnet hat?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 30.10.2019 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die hier bekämpfte und Gegenstand einer Gleitzeitvereinbarung bildende BV-Klausel ist unzulässig, weil der undifferenzierte Verfall eines Zeitguthabens auch dann zu einem Entfall des Entlohnungsanspruchs führen kann, wenn ihm keine „aufgedrängten“ Arbeitsleistungen zugrunde liegen. Sofern davon auch Überstunden erfasst werden, verstößt die Bestimmung überdies gegen § 10 AZG.OGH 9 ObA 75/19y, 30.10.2019
- Hinter jedem Zeitguthaben steht eine bereits geleistete Arbeitsstunde, die grundsätzlich auch entlohnungspflichtig ist. Denn es entspricht dem Grundkonzept des Arbeitsvertrags, dass die vom Arbeitnehmer erbrachte und vom Arbeitgeber entgegengenommene Leistung, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, der Entgeltpflicht unterliegt.OGH 9 ObA 75/19y, 30.10.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051338 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 9 ObA 75/19y, 30.10.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
AZO §15
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Überstunden sind zu bezahlen, wenn Ihr Arbeitgeber sie ausdrücklich oder erkennbar angeordnet hat. Sie sind auch dann zu bezahlen, wenn er Arbeitsleistungen entgegennimmt, die selbst bei richtiger Einteilung der Arbeit in der normalen Arbeitszeit nicht zu schaffen gewesen wären.
Ja. Das Wort „ausdrücklich“ im Kollektivvertrag schließt Überstunden nicht aus, die stillschweigend angeordnet wurden oder dadurch entstanden sind, dass Ihr Arbeitgeber Arbeit entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung nicht in der Normalarbeitszeit zu schaffen war. Eine so enge Auslegung wäre sittenwidrig.