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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.11.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 4 Ob 145/19f

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass meine hinterlegte Sache schuldlos beschädigt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Verwahrer. Wer eine fremde Sache in Obhut genommen hat, muss beweisen, dass er an der sorgfältigen Verwahrung ohne eigenes Verschulden gehindert war; er haftet auch für das Verschulden seiner Gehilfen. Dass Sie die Sache unbeschädigt übergeben haben, müssen allerdings Sie beweisen.

Ist eine hinterlegte Sache beschädigt worden, muss derjenige beweisen, der sie aufbewahrt hat, dass es Zufall war. Gelingt ihm das nicht, haftet er für den Schaden.

Ja. Wer eine Sache für Sie verwahrt, muss sie sorgfältig behandeln und haftet für jeden Schaden, den er durch Vernachlässigung dieser Sorgfalt verursacht. Schon leichte Fahrlässigkeit genügt. Wie viel Sorgfalt verlangt wird, hängt vom Einzelfall ab; von einem Fachmann wird mehr erwartet.

Der Verwahrer. Kann er Ihnen die anvertraute Sache nicht in jenem Zustand zurückgeben, in dem er sie übernommen hat, weil sie beschädigt oder zerstört wurde oder verloren ging, verletzt er seine Rückgabepflicht. Er muss dann beweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.390 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.2019

Geschäftszahl

4Ob145/19f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin U* M*, vertreten durch Dr. Nina Ollinger, Rechtsanwältin in Purkersdorf, gegen die Beklagte D* K*, vertreten durch Mag. Thomas Christl, Rechtsanwalt in Steyr, wegen 12.465,78 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über die Revision der Klägerin (Revisionsinteresse 7.465,78 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 20. Mai 2019, GZ 1 R 69/19v-27, womit das Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 30. Jänner 2019, GZ 10 C 7/19d-23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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