Zum Inhalt springen

Wer muss beweisen, dass meine hinterlegte Sache schuldlos beschädigt wurde?

günstig für Hinterleger betrifft Hinterleger, Verwahrer, Konsument, Unternehmer, Lagerhalter
Der Verwahrer. Wer eine fremde Sache in Obhut genommen hat, muss beweisen, dass er an der sorgfältigen Verwahrung ohne eigenes Verschulden gehindert war; er haftet auch für das Verschulden seiner Gehilfen. Dass Sie die Sache unbeschädigt übergeben haben, müssen allerdings Sie beweisen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 26.11.2019 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Der Verwahrer muss beweisen, dass er an der Erfüllung seiner Obsorgepflicht ohne sein Verschulden verhindert war.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018994 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 14.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Beweislast des Verwahrers bei Verlust
Schadenersatz · Beweislast des Verwahrers bei Schäden
Schadenersatz · Haftung des Verwahrers
Schadenersatz · Beweislast bei vertraglichen Schäden
Schadenersatz · Beweis der Untüchtigkeit des Gehilfen