Wer muss beweisen, dass meine hinterlegte Sache schuldlos beschädigt wurde?
günstig für Hinterleger betrifft Hinterleger, Verwahrer, Konsument, Unternehmer, Lagerhalter
Der Verwahrer. Wer eine fremde Sache in Obhut genommen hat, muss beweisen, dass er an der sorgfältigen Verwahrung ohne eigenes Verschulden gehindert war; er haftet auch für das Verschulden seiner Gehilfen. Dass Sie die Sache unbeschädigt übergeben haben, müssen allerdings Sie beweisen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 26.11.2019 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Der Verwahrer muss beweisen, dass er an der Erfüllung seiner Obsorgepflicht ohne sein Verschulden verhindert war.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Beweislast, dass er die Sache in unbeschädigtem Zustand übergeben hat, trifft den Hinterleger.OGH 4 Ob 145/19f, 26.11.2019
- Der Verwahrer hat für jedes Verschulden, auch für das seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen.OGH 7 Ob 663/82, 14.10.1982
- Beweislast, der Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung im vollen Umfang nachgekommen zu sein.OGH 5 Ob 124/74, 04.09.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018994 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 4 Ob 145/19f, 26.11.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Beweislast des Verwahrers bei Verlust
Schadenersatz · Beweislast des Verwahrers bei Schäden
Schadenersatz · Haftung des Verwahrers
Schadenersatz · Beweislast bei vertraglichen Schäden
Schadenersatz · Beweis der Untüchtigkeit des Gehilfen