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Wer muss beweisen, dass die Sache zufällig kaputt wurde?

günstig für Hinterleger betrifft Hinterleger, Verwahrer, Konsument, Unternehmer
Ist eine hinterlegte Sache beschädigt worden, muss derjenige beweisen, der sie aufbewahrt hat, dass es Zufall war. Gelingt ihm das nicht, haftet er für den Schaden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1928, zuletzt bestätigt am 21.04.2022 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1928)

Die Entstehung des Schadens durch Zufall hat der Verwahrer zu beweisen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0025726 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 4.

Im Gesetz

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