Wer muss beweisen, dass die Sache zufällig kaputt wurde?
günstig für Hinterleger betrifft Hinterleger, Verwahrer, Konsument, Unternehmer
Ist eine hinterlegte Sache beschädigt worden, muss derjenige beweisen, der sie aufbewahrt hat, dass es Zufall war. Gelingt ihm das nicht, haftet er für den Schaden.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1928, zuletzt bestätigt am 21.04.2022 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1928)
Die Entstehung des Schadens durch Zufall hat der Verwahrer zu beweisen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Beweislast, dass er die Sache in unbeschädigtem Zustand übergeben hat, trifft den Hinterleger.OGH 4 Ob 145/19f, 26.11.2019
- Es muss der Verwahrer aufklären, wie es ohne sein Verschulden zum Verlust oder zur Beschädigung der verwahrten Sache gekommen ist.OGH 9 Ob 47/15z, 25.05.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0025726 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 5 Ob 239/21i, 21.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 145/19f, 26.11.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 47/15z, 25.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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