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Wer muss beweisen, dass meine verwahrte Sache ohne Verschulden kaputtging?

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Der Verwahrer. Kann er Ihnen die anvertraute Sache nicht in jenem Zustand zurückgeben, in dem er sie übernommen hat, weil sie beschädigt oder zerstört wurde oder verloren ging, verletzt er seine Rückgabepflicht. Er muss dann beweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2015, zuletzt bestätigt am 26.11.2019 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2015)

Kann der Verwahrer die ihm anvertraute Sache nicht in dem bei Übernahme bestandenen Zustand zurückgeben, weil sie während der Verwahrung beschädigt oder zerstört wurde oder verloren ging, verletzt er die Rückstellungsverpflichtung des § 961 ABGB mit der Konsequenz, dass aufgrund der festgestellten Beschädigung (bzw des Verlusts) und des dadurch entstandenen Schadens die Entlastung nach § 1298 ABGB bei ihm liegt. Der Verwahrer muss daher beweisen, dass es ohne sein Verschulden zum Verlust oder zur Beschädigung der verwahrten Sache gekommen ist.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130447 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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