OGH 4 Ob 207/19y
Worum es ging: Muss ein übermächtiger Anbieter mit mir einen Vertrag schließen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Überall dort, wo eine Seite tatsächlich so übermächtig ist, dass sie über die andere bestimmen kann, obwohl beide formal gleichgestellt sind, besteht ein Zwang zum Vertragsabschluss. Diese Seite kann den Vertrag dann nicht einfach verweigern.
Wer eine Monopolstellung hat, muss einen Vertrag abschließen, wenn ihm das zumutbar ist. Er darf nur dann ablehnen, wenn er dafür einen guten sachlichen Grund hat. Der Straßenverwaltung kommt eine solche Monopolstellung zu.
Auch wenn eine Behörde oder Gemeinde wie eine Privatperson auftritt, ist sie an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das gilt gerade bei der Vergabe von Förderungen. Sie darf also nicht willkürlich zwischen Bewerbern unterscheiden.
Nein. Wer eine Monopolstellung hat, darf seine faktische Übermacht nicht unsachlich einsetzen und braucht einen guten, sachlichen Grund, wenn er einen Vertrag verweigert. Dasselbe gilt für die Kündigung eines bestehenden Vertrags, und zwar auch dann, wenn dort ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart ist.
Unter Umständen ja. Handelt eine Gebietskörperschaft wie ein privater Vertragspartner, ist sie zur Gleichbehandlung verpflichtet. Wird ein Wirtschaftsteilnehmer durch die Verweigerung einer Leistung sachlich nicht gerechtfertigt benachteiligt, kann daraus eine Pflicht zum Vertragsabschluss entstehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 06.05.2019, 8 C 36/19f-8
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.11.2019
Geschäftszahl
4Ob207/19y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde *****, vertreten durch Graf Patsch Tauscher Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Einräumung einer Servitut (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 16. August 2019, GZ 58 R 55/19i-14, mit der das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 6. Mai 2019, GZ 8 C 36/19f-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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