Darf mich ein Monopolist ohne Grund ablehnen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 26.11.2019 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Spiegelbildlich muss auch für die Kündigung eines schon bestehenden Vertrags ein guter (sachlicher) Grund vorliegen. Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts.OGH 1 Ob 39/17t, 26.04.2017
- Dies gilt auch bei nicht lebensnotwendigen Gütern.OGH 1 Ob 39/17t, 26.04.2017
- Hier: Frage der Vereinbarung eines ordentlichen Kündigungsrechts.OGH 1 Ob 143/10a, 14.09.2010
- Hier: Ausübung des Fußballsports als Amateur bei jedem Verein eines bestimmten Landes-Fußballverbandes.OGH 9 ObA 18/07y, 08.08.2007
- Hier: Kontrahierungszwang besteht auch für einen Gestattungsvertrag über die Aufstellung eines Warenständers auf öffentlichem Gut.OGH 6 Ob 191/05i, 06.10.2005
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- Der Monopolist muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben.OGH 6 Ob 191/05i, 06.10.2005
- Hier: Betreiberin eines Flugplatzes hinsichtlich bescheidmäßig für Flugplatzbenützer unterschiedlich festgelegter Betriebszeiten.OGH 9 Ob 70/00k, 26.04.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110808 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 20.
- OGH 4 Ob 207/19y, 26.11.2019
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht in jedem Fall. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen darf einen Vertragsabschluss ablehnen, wenn es dafür sachlich gerechtfertigte Gründe hat, etwa das Verlangen nach einer Bankgarantie aus Sicherheitsgründen. Ohne sachlichen Grund ist die Weigerung missbräuchlich; dasselbe gilt für die Kündigung eines bestehenden Vertrags.
Unter Umständen ja. Handelt eine Gebietskörperschaft wie ein privater Vertragspartner, ist sie zur Gleichbehandlung verpflichtet. Wird ein Wirtschaftsteilnehmer durch die Verweigerung einer Leistung sachlich nicht gerechtfertigt benachteiligt, kann daraus eine Pflicht zum Vertragsabschluss entstehen.