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Darf mich ein Monopolist ohne Grund ablehnen?

günstig für Konsument betrifft Konsumenten, Unternehmer, Vereinsmitglieder, Sportler
Nein. Wer eine Monopolstellung hat, darf seine faktische Übermacht nicht unsachlich einsetzen und braucht einen guten, sachlichen Grund, wenn er einen Vertrag verweigert. Dasselbe gilt für die Kündigung eines bestehenden Vertrags, und zwar auch dann, wenn dort ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 26.11.2019 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Aus den von der Rechtsprechung zum Kontrahierungszwang entwickelten Grundsätzen ist abzuleiten, dass es dem Monopolisten ganz allgemein verwehrt ist, seine faktische Übermacht in unsachlicher Weise auszuüben (hier: Verweigerung der Teilnahme als Eishockeyspieler an internationalen Bewerben der Eishockey-Nationalmannschaft durch die International Ide Hockey Federation (IIHF)).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110808 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 20.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Vertragsabschluss mit einem Monopolisten

Nein, nicht in jedem Fall. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen darf einen Vertragsabschluss ablehnen, wenn es dafür sachlich gerechtfertigte Gründe hat, etwa das Verlangen nach einer Bankgarantie aus Sicherheitsgründen. Ohne sachlichen Grund ist die Weigerung missbräuchlich; dasselbe gilt für die Kündigung eines bestehenden Vertrags.

günstig für Unternehmer Abschlusszwang der öffentlichen Hand

Unter Umständen ja. Handelt eine Gebietskörperschaft wie ein privater Vertragspartner, ist sie zur Gleichbehandlung verpflichtet. Wird ein Wirtschaftsteilnehmer durch die Verweigerung einer Leistung sachlich nicht gerechtfertigt benachteiligt, kann daraus eine Pflicht zum Vertragsabschluss entstehen.

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