Muss ein übermächtiger Anbieter mit mir einen Vertrag schließen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 19.11.2025 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Kreditgeber unterliegt keinem Kontrahierungszwang.OGH 9 Ob 113/24v, 27.05.2025
- Hier: Freie Auswahlmöglichkeit des Verbrauchers aus verschiedenen Stromanbietern.OGH 8 Ob 7/24y, 22.05.2024
- Im Verhältnis zu Gebietskörperschaften, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden, kommt ein weiterer Rechtsgrund für einen Kontrahierungszwang in Betracht, der in der Verpflichtung zur Gleichbehandlung gesehen wird. Liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor und wird ein Wirtschaftsteilnehmer durch eine Leistungsverweigerung unsachlich benachteiligt, so kann dies zu einem Kontrahierungszwang führen.OGH 4 Ob 207/19y, 26.11.2019
- Spiegelbildlich muss dann auch ein sachlicher Grund für die Kündigung eines schon bestehenden Vertrags vorliegen. Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts.OGH 1 Ob 39/17t, 26.04.2017
- Dies gilt nicht nur bei Verträgen über lebensnotwendige Güter.OGH 1 Ob 39/17t, 26.04.2017
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- Tritt die öffentliche Hand als Nachfrager auf, ist sie zwar den Vorschriften des Vergaberechts unterworfen sie unterliegt aber keinem Kontrahierungszwang.OGH 4 Ob 134/12b, 17.12.2012
- Dieser Kontrahierungszwang trifft Anbieter von Waren und Dienstleistungen, nicht jedoch (allenfalls alleinige) Nachfrager nach Waren oder Dienstleistungen (Monopsonisten).OGH 4 Ob 134/12b, 17.12.2012
- Zum „Normalbedarf“ gehört auch die Sicherung der ungestörten normalen Berufsausübung, die jedermann für sich selbst in Anspruch nimmt.OGH 4 Ob 134/12b, 17.12.2012
- Allgemeiner Kontrahierungszwang bedeutet, dass ein Unternehmer, der die Leistung bestimmter Sachen oder Dienste öffentlich in Aussicht stellt, einem zum angesprochenen Personenkreis gehörigen Interessenten, wenn diesem zumutbare Ausweichmöglichkeiten fehlen, die zur Befriedigung seines Bedarfs nötige einschlägige Leistung und den sie vorbereitenden Vertragsschluss ohne sachlich gerechtfertigte Gründe nicht verweigern darf, wenn es sich dabei um „Normalbedarf“ oder „Notbedarf“ handelt und der Interessent Willens und in der Lage ist, die Leistung zu den gewöhnlichen Bedingungen zu erwerben.OGH 4 Ob 134/12b, 17.12.2012
- Verwertungsgesellschaften sind nicht zur Rechteeinräumung nach § 17 Abs 1 VerwGesG verpflichtet, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (hier: jahrelanger beträchtlicher Zahlungsrückstand).OGH 4 Ob 222/10s, 12.04.2011
- Eine Pflicht zum Vertragsabschluss besteht dann nicht, wenn der Unternehmer für die Weigerung sachlich gerechtfertigte Gründe ins Treffen führen kann.OGH 1 Ob 125/09b, 13.10.2009
- Hier: Filmverleihgesellschaft wie auch in 4 Ob 214/97t.OGH 4 Ob 93/02h, 22.04.2002
- Hier: Halter eines PrivatflugplatzesOGH 7 Ob 383/98v, 01.09.1999
- Hier: Abschlusszwang nur dort, wo faktische Übermacht entgegen den guten Sitten in Anspruch genommen wird.OGH 7 Ob 383/98v, 01.09.1999
- Ansonsten besteht Kontrahierungszwang als Ausnahme vom Prinzip der Abschlussfreiheit nur in den vom Gesetz geregelten Fällen.OGH 4 Ob 2132/96z, 12.08.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016744 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 35.
- OGH 7 Ob 165/25b, 19.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 113/24v, 27.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 12/24h, 22.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 7/24y, 22.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 3/24t, 16.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 45/24i, 24.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 34/24x, 22.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 243/23s, 17.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 238/23f, 17.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 10/24b, 17.04.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Unter Umständen ja. Handelt eine Gebietskörperschaft wie ein privater Vertragspartner, ist sie zur Gleichbehandlung verpflichtet. Wird ein Wirtschaftsteilnehmer durch die Verweigerung einer Leistung sachlich nicht gerechtfertigt benachteiligt, kann daraus eine Pflicht zum Vertragsabschluss entstehen.
Nein, nicht in jedem Fall. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen darf einen Vertragsabschluss ablehnen, wenn es dafür sachlich gerechtfertigte Gründe hat, etwa das Verlangen nach einer Bankgarantie aus Sicherheitsgründen. Ohne sachlichen Grund ist die Weigerung missbräuchlich; dasselbe gilt für die Kündigung eines bestehenden Vertrags.