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Darf mir der Straßenerhalter einen Vertrag einfach verweigern?

günstig für Vertragspartner betrifft Grundeigentümer, Konsument, Unternehmer, Straßenverwaltung
Wer eine Monopolstellung hat, muss einen Vertrag abschließen, wenn ihm das zumutbar ist. Er darf nur dann ablehnen, wenn er dafür einen guten sachlichen Grund hat. Der Straßenverwaltung kommt eine solche Monopolstellung zu.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 19.11.2025 (61 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt, also insbesonders bei Inhabung einer Monopolstellung. Der Straßenverwaltung kommt eine solche Monopolstellung zu. Zum Wesen des Kontrahierungszwanges nach der Lehre Nipperdeys und der ihr folgenden Rechtsprechung und Lehre: Der Inhaber einer Monopolstellung muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 32 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016745 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 61.

Im Gesetz

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