OGH 9 ObA 70/19p
Worum es ging: Habe ich auf mein Recht verzichtet, weil ich nichts gesagt habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.
Auch im Arbeitsrecht kommt es darauf an, wie eine Erklärung objektiv zu verstehen ist. Nicht Ihre innere Absicht entscheidet, sondern der Sinn, den Ihre Worte für einen verständigen Empfänger haben. Das gilt etwa für die Erklärung, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.
Nein. Die Karenz des zweiten Elternteils muss an dem Kalendertag beginnen, der auf das Ende der Karenz des anderen folgt. Dass in der Zwischenzeit ohnehin keine Arbeitspflicht bestand, ändert daran nichts.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 27.09.2018, 5 Cga 129/18b-7
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.02.2019, 10 Ra 9/19w-12
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.11.2019
Geschäftszahl
9ObA70/19p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller und Mag. Michaela Puhm in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_Innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH & Co OG, *****, vertreten durch Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2019, GZ 10 Ra 9/19w-12, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27. September 2018, GZ 5 Cga 129/18b-7, Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.489,86 EUR (darin enthalten 248,31 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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