Habe ich auf mein Recht verzichtet, weil ich nichts gesagt habe?
günstig für Berechtigter betrifft Vertragsparteien, Konsumenten, Unternehmer, Mieter
Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (154 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf Rechtsausübung ist nur anzunehmen, wenn sich der Verzicht aus der Erklärung unzweifelhaft ergibt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Verzichtswille ist nur anzunehmen, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen und die festgestellten Tatsachen – unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche – keinen Zweifel daran offen lassen.OGH 10 Ob 16/24m, 04.06.2024
- Hier: Vertragsauslegung zur Beurteilung, ob ein aliud geliefert wurde (MEL‑Zertifikat [ADC] statt Aktie).OGH 4 Ob 93/11x, 22.11.2011
- Für die Auslegung sind auch die von einer Partei in Werbeunterlagen getätigten Äußerungen heranzuziehen.OGH 4 Ob 93/11x, 22.11.2011
- Weder ist die subjektive Absicht des Erklärungsempfängers noch jene des Erklärenden allein entscheidend; bei Uneinigkeit ist die Erklärung vielmehr so zu verstehen, wie ein redlicher Erklärungsempfänger die Erklärung verstehen konnte.OGH 8 ObA 105/06h, 27.06.2007
- Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist jener des Empfangs der Willenserklärung.OGH 9 Ob 51/03w, 04.06.2003
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- Es kommt darauf an, welche Schlüsse der Adressat als redlicher Erklärungsempfänger (nach Treu und Glauben) unter Berücksichtigung aller Umstände abzuleiten berechtigt war.OGH 9 Ob 51/03w, 04.06.2003
- Es kommt auf die objektive Erklärungsbedeutung nicht an, wenn der Empfänger den Willen des Erklärenden erkennt oder erkennen muss.OGH 7 Ob 110/99y, 12.07.2000
- Der Vertrauenstheorie entspricht es, dass eine Willenserklärung grundsätzlich und im Zweifel als im eigenen Namen abgegeben gilt, so dass, wer in fremdem Namen handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen muss.OGH 7 Ob 110/99y, 12.07.2000
- Bei der Auslegung von Ausschreibungsbedingungen, kommt es darauf an, wie diese bei objektiver Beurteilung der Sache vom Bieter zu verstehen waren, wobei bei Unklarheiten vor allem dem Geschäftszweck, der redlicherweise der Erklärung zu unterstellen ist, und der Interessenlage Bedeutung zukommt.OGH 6 Ob 69/99m, 20.01.2000
- Hier: Auslegung einer Konkurrenzklausel und einer vertraglichen Vorabzustimmung des Vermieters für bauliche Veränderungen am Mietobjekt.OGH 6 Ob 104/99h, 28.05.1999
- Hier: Einlösungszusage nach dem Scheckeinlösungs-Abkommen.OGH 1 Ob 121/98w, 24.11.1998
- Bei Unklarheiten kommt vor allem dem Geschäftszweck und der Interessenlage Bedeutung zu.OGH 1 Ob 121/98w, 24.11.1998
- Es kommt darauf an wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen, verständigen Menschen zu verstehen war.OGH 1 Ob 2409/96p, 14.10.1997
- Es liegt also ein allenfalls zur Anfechtung des Vertrages berechtigender Irrtum und nicht Dissens (der gemäß § 869 ABGB einen Vertrag erst gar nicht entstehen ließe) vor, wenn bei nur einer der Parteien das Gewollte mit dem Erklärten übereinstimmt. Deckt sich das subjektive Verständnis auch nur einer der Vertragsparteien mit dem objektiven Vertragssinn, dann kommt der Vertrag nach Maßgabe dieser objektiven Vertragsinterpretation zustande.OGH 5 Ob 511/96, 26.03.1996
- Es kommt vielmehr auf das Verständnis an, da ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser Erklärung gewinnen durfte.OGH 7 Ob 6/95, 26.04.1995
- Verzicht auf Rückforderung überhöhter Akontozahlungen.OGH 9 ObA 268/90, 07.11.1990
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 268/90, 07.11.1990
- Hier: Zu berücksichtigen sind nicht nur der bloße Wortlaut der Verzichtserklärung, sondern auch jene Umstände unter denen die Verzichtserklärung abgegeben worden ist.OGH 7 Ob 540/89, 06.04.1989
- Ein widerspruchsvolles Verhalten kann daher mit der Zielsetzung einer konkludenten Verzichtsannahme nicht im Sinne des § 915 ABGB ausgelegt werden.OGH 6 Ob 526/88, 05.05.1988
- Entscheidend ist also, dass die sich äußerlich deckenden Erklärungen objektiv in einem einander entsprechenden Sinn zu verstehen sind (hier: Abgrenzung Dissens-Irrtum).OGH 6 Ob 526/81, 27.08.1981
- Gilt auch für Aufforderungsschreiben nach § 8 AHG.OGH 1 Ob 25/80, 31.10.1980
- Unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr gebundenen Gewohnheiten und Gebräuche.OGH 7 Ob 33/79, 21.06.1979
- Ablösung eines Wiederkaufsrechtes.OGH 6 Ob 603/79, 30.05.1979
- Nach der Bestimmung des § 914 ABGB kommt es nämlich nicht darauf an, wie der Erklärende seine Erklärung auffasst, maßgebend ist vielmehr, wie sein Partner diese Erklärung nach Treu und Glauben auffassen durfte.OGH 7 Ob 235/72, 13.12.1972
- Erklärung, einen Betrag "vorzustrecken" - DarlehenOGH 7 Ob 23/72, 09.02.1972
- Gilt auch bei einseitigen Rechtsgeschäften (Kündigung).OGH 4 Ob 82/71, 28.09.1971
- "Strich machen" unter gegenseitige Forderungen in einer Lebensgemeinschaft.OGH 1 Ob 92/70, 14.05.1970
- Die Erklärung ist für den Empfänger so verbindlich, wie er sie mit Überlegung aller Umstände und vernünftigerweise verstehen musste.OGH 1 Ob 232/67, 07.12.1967
- Auf die Worte kommt es nicht an. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für empfangsbedürftige Willenserklärungen (zum Beispiel Aufkündigung). § 915 2. Halbsatz ABGB kommt nur zur Anwendung, wenn die Interpretation nach § 914 ABGB keine Klarheit bringt.OGH 8 Ob 255/66, 04.10.1966
- Insbesondere ist bei Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung eines Ausdruckes dieser so zu verstehen, wie ihn der Empfänger der Erklärung verstehen musste. (Vertrauenstheorie, siehe Gschnitzer in Klang Kommentar 2.Auflage IV S 404).OGH 5 Ob 88/66, 26.05.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014205 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 154.
- OGH 4 Ob 140/25d, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 181/25m, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 17/24v, 28.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 197/24t, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 16/24m, 04.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 12/24h, 22.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 7/24y, 22.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 3/24t, 16.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 14/24k, 24.04.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 45/24i, 24.04.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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