Darf zwischen den Karenzen beider Eltern eine Lücke liegen?
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Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 28.11.2019 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2019)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132917 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 9 ObA 70/19p, 28.11.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
VKG §3 Abs1
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Auch wenn Sie bereits bekannt gegeben haben, dass Sie die Ersatzkarenz in Anspruch nehmen, dürfen Sie noch Elternteilzeit verlangen. Voraussetzung ist, dass Sie die Elternteilzeit noch nicht angetreten haben und die Höchstdauer noch nicht abgelaufen ist.
Diese Austrittsregel soll Ihnen ermöglichen, das Arbeitsverhältnis für die Kinderbetreuung zu beenden, ohne die Abfertigung ganz zu verlieren. Es kommt nicht nur darauf an, dass Sie das Kind tatsächlich überwiegend betreuen, sondern auch darauf, dass genau das der Beweggrund für Ihren Austritt war.