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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2019 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 130/19m

Worum es ging: Darf ich meinen Lohn brutto einklagen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Als Arbeitnehmer dürfen Sie den Bruttolohn einklagen; das Begehren ist bestimmt genug, und daraus kann auch vollstreckt werden. Ihr Arbeitgeber behält Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge erst bei der Auszahlung ein und führt sie ab.

Unterlagen, die Sie im Verfahren vorlegen, sind nur Beweismittel. Sie ersetzen nicht das, was Sie dem Gericht selbst vorbringen müssen. Was Sie behaupten wollen, müssen Sie also ausdrücklich sagen oder schreiben.

Ja. Als Unstimmigkeit über die Einstufung gilt nicht nur der Streit über die Einreihung in Gehaltstafel, Beschäftigungsgruppe, Berufsjahr und Gehaltsgebiet. Erfasst ist auch der Streit über das Entgelt, das sich aus dieser Einreihung nach dem Kollektivvertrag ergibt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

21 Absätze, 5.320 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Geschäftszahl

9ObA130/19m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Krachler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T***** S*****, vertreten durch Dr. Barbara John-Rummelhardt, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei E***** e.U., *****, vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 36.707,45 EUR brutto abzüglich 15.435,41 EUR netto sA sowie Ausstellung eines Dienstzeugnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2019, GZ 10 Ra 36/19s-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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