Zum Inhalt springen

Zählt der Streit über meine Bezahlung zur Einstufungsfrage?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Handelsangestellte, Arbeitgeber, Betriebsrat
Ja. Als Unstimmigkeit über die Einstufung gilt nicht nur der Streit über die Einreihung in Gehaltstafel, Beschäftigungsgruppe, Berufsjahr und Gehaltsgebiet. Erfasst ist auch der Streit über das Entgelt, das sich aus dieser Einreihung nach dem Kollektivvertrag ergibt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 17.12.2019 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung sind nicht nur solche über die Einreihung in die Gehaltstafel, die Beschäftigungsgruppe, das Berufsjahr und das Gehaltsgebiet, sondern auch Unstimmigkeiten über das sich aufgrund dieser Einreihung ergebende kollektivvertragliche Entgelt.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112141 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

KollV für die Handelsangestellten - GehaltsO AbschnA Pkt4

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Krankheit und höhere Entlohnungsgruppe

Nein. Die Krankheit allein begründet keinen Anspruch auf eine höhere Entlohnungsgruppe. Nur wenn Ihnen wegen der Krankheit tatsächlich eine höherwertige Verwendung zugewiesen wird, wirkt sich das auf die Einstufung aus. Die Rücksichtnahme auf Ihren Gesundheitszustand verstößt nicht gegen die Gleichbehandlung.

günstig für Arbeitgeber Einstufung bei verschiedenwertigen Arbeiten

Maßgeblich ist, welche Tätigkeit überwiegt. Nur wenn der nicht überwiegende Teil Ihrer Arbeit von überragender Bedeutung ist, kann er den Ausschlag geben. Eine höherwertige, aber nicht überwiegende Teiltätigkeit begründet für sich allein keinen höheren Anspruch auf Entgelt.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Einstufung im Kollektivvertrag für Handelsangestellte
Arbeitsrecht · Einstufung nach der ausgeübten Tätigkeit
Arbeitsrecht · Einstufung in eine Verwendungsgruppe
Arbeitsrecht · Einstufung als Einzelfallfrage
Arbeitsrecht · Einstufung in eine Verwendungsgruppe