OGH 9 ObA 133/19b
Worum es ging: Ist die Nichtverlängerung eine Kündigung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Erklärt der Dienstgeber, den befristeten Vertrag nicht zu verlängern, beendet er damit kein unbefristetes Dienstverhältnis. Er lehnt nur den Abschluss eines neuen Vertrags nach Ablauf der Befristung ab.
Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.
Die Regelung über befristete Dienstverhältnisse im Mutterschutzgesetz soll verhindern, dass das Mutterschutzgesetz umgangen wird. Sie richtet sich also gegen Gestaltungen, mit denen der Schutz ausgehebelt werden soll.
Nicht unbedingt. Erfahren Sie ohne eigenes Verschulden erst nach dem vereinbarten Ende von Ihrer Schwangerschaft und melden Sie diese sofort nach Wegfall des Hindernisses, läuft die Befristung nicht einfach ab. Wussten Sie schon vorher davon, müssen Sie die Schwangerschaft aber noch vor dem Ende des Vertrages melden.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 15.10.2018, 6 Cga 29/18d-10
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.08.2019, 9 Ra 16/19t-15
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Geschäftszahl
9ObA133/19b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Werner Krachler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** I*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger und Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwälte in Wels, wegen 8.224,03 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2019, GZ 9 Ra 16/19t-15, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 15. Oktober 2018, GZ 6 Cga 29/18d-10, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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