Endet mein befristeter Vertrag, wenn ich später von der Schwangerschaft erfahre?
günstig für Arbeitnehmerin betrifft Arbeitnehmerinnen, Arbeitgeber, Schwangere
Nicht unbedingt. Erfahren Sie ohne eigenes Verschulden erst nach dem vereinbarten Ende von Ihrer Schwangerschaft und melden Sie diese sofort nach Wegfall des Hindernisses, läuft die Befristung nicht einfach ab. Wussten Sie schon vorher davon, müssen Sie die Schwangerschaft aber noch vor dem Ende des Vertrages melden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 17.12.2019 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Auf befristete Dienstverhältnisse nach § 10a MuttSchG ist § 10 Abs 2 MuttSchG analog anzuwenden, sodass der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses auch dann gehemmt wird, wenn die Arbeitnehmerin die Meldung der Schwangerschaft aus Gründen, die nicht von der Arbeitnehmerin zu vertreten sind, erst nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber bekannt gibt bzw dies dann unverzüglich dh unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt. (Hier: Schriftliche einvernehmliche Auflösung gemäß § 10 Abs 7 MuttSchG in Unkenntnis der Schwangerschaft).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine analoge Anwendung des § 10 Abs 2 Satz 1 MuttSchG, die zur Folge hätte, dass die Rechtsfolgen des § 10a Abs 1 MuttSchG auch dann ausgelöst werden, wenn die Dienstnehmerin ihre bekannte Schwangerschaft innerhalb von fünf Arbeitstagen nach einer allenfalls erfolgten (über den Ablauf der Befristung hinausreichenden) „Nichtverlängerungserklärung“ des Dienstgebers bekannt gegeben hat, kommt nicht in Betracht.OGH 9 ObA 133/19b, 17.12.2019
- Die Ablaufhemmung eines befristeten Dienstverhältnisses nach § 10a Abs 1 MuttSchG tritt, wenn die Dienstnehmerin bereits vor Ablauf der Befristung Kenntnis von der Schwangerschaft hat, nur dann ein, wenn die Dienstnehmerin dem Dienstgeber noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf ihre Schwangerschaft gemeldet hat.OGH 9 ObA 133/19b, 17.12.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121663 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 9 ObA 133/19b, 17.12.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
MuttSchG §10 Abs2; MuttSchG §10 Abs7; MuttSchG §10a
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