OGH 5 Ob 187/19i
Worum es ging: Von welchem Einkommen wird der Unterhalt berechnet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.
Die Familienbeihilfe gehört nur dann zur Grundlage der Unterhaltsbemessung, wenn sie für genau jenes Kind gewährt wird, das den Unterhalt fordert.
Zum Teil. Die Familienbeihilfe gleicht nicht nur die Betreuung ab, sondern soll auch den zahlenden Elternteil steuerlich entlasten, und zwar für die Hälfte des von ihm geleisteten Unterhalts. Herangezogen wird dafür sein höchster Steuersatz, der um etwa ein Fünftel gesenkt wird, also etwa von 50 auf 40 Prozent.
Weil der Verfassungsgerichtshof die frühere Regelung aufgehoben hat. Der Unterhalt wird zwar weiterhin nach Leistungsfähigkeit und Bedürfnissen bemessen, bei getrennten Haushalten aber um jenen Teil von Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe gekürzt, der den zahlenden Elternteil steuerlich entlasten soll.
Zuerst wird der Unterhalt wie bisher nach den üblichen Kriterien bemessen. Dann wird das Bruttojahreseinkommen des zahlenden Elternteils ohne Sonderzahlungen ermittelt, um den Steuersatz zu bestimmen. Je nach Einkommenshöhe ist der halbe Unterhalt mit 40, 33 oder 25 Prozent zu entlasten, zuerst über den Unterhaltsabsetzbetrag, dann über Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Favoriten, 10.05.2019, 6 Pu 62/15y-32
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 02.07.2019, 45 R 317/19d-40
Zitierte Paragrafen
EStG 1988 § 106 EStG 1988 § 33
Entscheidungstext
61 Absätze, 23.029 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.01.2020
Geschäftszahl
5Ob187/19i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M*, geboren am *, und der mj A*, geboren am *, beide wohnhaft bei der Mutter E*, vertreten durch die Stadt Wien (Wiener Kinder- und Jugendhilfe des Magistrats der Stadt Wien) als Kinder- und Jugendhilfeträger, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Juli 2019, GZ 45 R 317/19d-40, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 10. Mai 2019, GZ 6 Pu 62/15y-32, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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