Warum wird mein Kindesunterhalt um einen Teil der Beihilfe gekürzt?
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 16.01.2020 (72 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Familienbonus Plus ist als echter Steuerabsetzbetrag nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.OGH 4 Ob 150/19s, 11.12.2019
- Auch einem Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich, der im Inland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist eine steuerliche Entlastung entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung zuzubilligen.OGH 4 Ob 143/12a, 18.10.2012
- Die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen hat auch bei einer unmittelbaren Auszahlung der Familienbeihilfe an den Unterhaltsberechtigten zu erfolgen.OGH 4 Ob 215/09k, 23.02.2010
- Der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner in Österreich allenfalls indirekte Steuern (etwa Umsatzsteuer) zu zahlen hat, spielt keine Rolle, weil die vom Verfassungsgerichtshof geforderte steuerliche Entlastung dem Einkommen (und damit der Einkommensteuerbelastung) des Unterhaltspflichtigen gelten soll.OGH 8 Ob 90/09g, 22.10.2009
- Hier: Keine Anrechnung der Familienbeihilfe zugunsten eines Unterhaltsschuldners, der zwar seinen Wohnsitz in Österreich hat, jedoch ausschließlich in der Slowakei arbeitet und aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, das auch im Verhältnis zur Slowakischen Republik weiter gilt, in Österreich nicht einkommenssteuerpflichtig ist.OGH 8 Ob 90/09g, 22.10.2009
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- In jenen Verfahren, die erst nach Kundmachung des Erkenntnisses (13. 9. 2002, BGBl 2002/152) anhängig gemacht worden sind, ist die neue Rechtslage erst ab ihrem Inkrafttreten (= Kundmachung) anzuwenden. Hat sich der zu beurteilende Sachverhalt (im konkreten Fall: Unterhaltsanspruch des Minderjährigen für die Monate August und September 2002) bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung (13. 9. 2002) endgültig und abschließend verwirklicht, so ist ein Herabsetzungsantrag des Vaters grundsätzlich erst für die Zeit ab 1. 10. 2002 berechtigt.OGH 10 Ob 55/03s, 16.03.2004
- Das Erkenntnis des VfGH zu B-1285/00 ist jedoch nicht rückwirkend auf nachträgliche Geltendmachung der Unterhaltsherabsetzung für den Zeitraum vor der Kundmachung des Erkenntnisses anzuwenden.OGH 8 Ob 139/03d, 23.01.2004
- Bei jeder dem VfGH-Erkenntnis nachfolgenden Gerichtsentscheidung ist die neue Rechtslage anzuwenden. Die neue Rechtslage kann auch zurückwirken, insbesondere muss dies jedenfalls für die Unterhaltsverfahren gelten, die zeitlich vor der Kundmachung des 2. Erkenntnisses des VfGH schon anhängig waren.OGH 3 Ob 56/03m, 26.11.2003
- Die im Rahmen der Unterhaltsbemessung im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001 und vom 19. Juni 2002 gebotene steuerliche Entlastung hat dann nicht zu erfolgen, wenn der Unterhaltsschuldner nicht steuerpflichtig ist (hier: Angestellter der Internationalen Atomenergiebehörde).OGH 6 Ob 108/02d, 19.12.2002
- Da der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich angeordnet hat, dass der aufgehobene Teil des § 12a FLAG (auch außerhalb der eigentlichen Anlassfälle) nicht mehr anzuwenden ist, kann die erforderliche steuerliche Entlastung auch bei vor der Aufhebung verwirklichten Tatbeständen - jedenfalls für zu diesem Zeitpunkt schon anhängige Verfahren - angewendet werden.OGH 3 Ob 81/02m, 18.12.2002
- Eine solche Kürzung kommt nicht in Betracht, wenn bereits der dem Geldunterhaltspflichtigen zukommende Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG) ausreicht, um die gebotene steuerliche Entlastung zu bewirken.OGH 1 Ob 184/02v, 13.12.2002
- Eine allenfalls erforderliche Reduzierung des Geldunterhalts zwecks steuerlicher Entlastung des getrenntlebenden Geldunterhaltspflichtigen ist grundsätzlich erst ab Kundmachung des Aufhebungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs in BGBl 2002/152 am 13.9.2002 möglich. Eine Herabsetzung des Unterhalts für die Vergangenheit kommt also nicht in Betracht. In den sog Anlassfällen wird allerdings Art 140 Abs 7 B-VG zu beachten sein (vgl aber T2).OGH 7 Ob 174/02t, 11.12.2002
- Hier: Ausreichende steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen (nach Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages) durch § 34 Abs 6 EStG 1988).OGH 5 Ob 168/02w, 03.12.2002
- Der über Transferleistungen herzustellende Ausgleich ist nur notwendig, soweit er nicht über das Steuerrecht hergestellt werden kann.OGH 5 Ob 168/02w, 03.12.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117023 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 72.
- OGH 5 Ob 127/19s, 16.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 187/19i, 16.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 7/17h, 21.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Die Anrechnung der Familienbeihilfe zugunsten des zahlenden Elternteils erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur, wenn er sie geltend macht. Er muss dazu vorbringen, dass der andere Elternteil die Beihilfe bezieht, und sein Einkommen offenlegen.
Auch wenn das Unterhaltsverlangen missbräuchlich ist, muss der Anspruch nicht zur Gänze wegfallen, er kann auch nur gekürzt werden. Ob und wie stark gekürzt wird, richtet sich nach dem Einzelfall. Dabei sind neben den Verfehlungen auch das Verhalten des Zahlungspflichtigen, die Dauer und Gestaltung der Ehe, das Wohl der Kinder und der Bedarf des anderen zu berücksichtigen.