OGH 9 ObA 90/19d
Worum es ging: Gilt ein Vergleich auch für Dinge, an die niemand dachte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein allgemein gehaltener Vergleich erfasst auch Fälle, an die Sie beim Abschluss nicht gedacht haben. Er erfasst aber nicht das, woran Sie damals gar nicht denken konnten.
Im Zweifel ja. Ein Vergleich, den Sie bei der Beendigung eines Dauerverhältnisses schließen, erfasst grundsätzlich alle wechselseitigen Forderungen daraus, auch wenn keine ausdrückliche Generalklausel vereinbart wurde. Erfasst sind auch Ansprüche, an die Sie damals nicht gedacht haben, an die Sie aber denken konnten.
Ein Vergleich ersetzt die bisherige Forderung nur dann, wenn dabei der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand des Anspruchs geändert wird. Bleiben beide gleich, wird die alte Forderung nur näher bestimmt und besteht weiter.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 03.05.2019, 15 Ra 17/19s-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1380 ABGB § 1431 ASVG § 11 ASVG § 49 ASVG § 60
Entscheidungstext
50 Absätze, 12.424 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.01.2020
Geschäftszahl
9ObA90/19d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.274 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Mai 2019, GZ 15 Ra 17/19s-17, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. September 2018, GZ 48 Cga 34/18t-12, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 377,50 EUR (darin enthalten 62,92 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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