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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1380

2) Vergleich. § 1380. Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, daß jede Partey sich wechselseitig etwas zu geben, zu thun, oder zu unterlassen verbindet, heißt Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweyseitig verbindlichen Verträgen, und wird nach eben denselben Grundsätzen beurtheilet.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wenn Sie zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine abschließende Vereinbarung über alle gegenseitigen Ansprüche treffen, gilt das als Vergleich. In einem solchen Vergleich können Sie auch auf Ansprüche verzichten, auf die Sie sonst nicht verzichten könnten. Entscheidend ist, ob der Nachteil durch Vorteile an anderer Stelle aufgewogen wird, etwa durch die Klärung einer unsicheren Lage.

Auf Ansprüche, die Ihnen zwingend zustehen, können Sie während des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht wirksam verzichten. Sie können sich darüber aber vergleichen, wenn damit strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden. Ein solcher Vergleich lässt sich nur nach den allgemeinen Regeln anfechten.

Im Zweifel ja. Ein Vergleich, den Sie bei der Beendigung eines Dauerverhältnisses schließen, erfasst grundsätzlich alle wechselseitigen Forderungen daraus, auch wenn keine ausdrückliche Generalklausel vereinbart wurde. Erfasst sind auch Ansprüche, an die Sie damals nicht gedacht haben, an die Sie aber denken konnten.

Auch ein Vergleich kann gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein. Das kommt in Betracht, wenn sich ein Teil übermäßig hohe Leistungen versprechen lässt oder dem anderen übermäßige Verzichte abverlangt.

Wenn Sie sich vergleichen, wird bei der Bewertung von Leistung und Gegenleistung auch das Risiko eines Prozesses mitgerechnet. Ein Abschlag gegenüber der vollen Forderung bedeutet daher nicht ohne Weiteres ein Missverhältnis.

Nein. Ein Vergleich erledigt das, was beim Abschluss bekannt oder bei gehöriger Sorgfalt erkennbar war; darauf können Sie später nicht mehr zurückgreifen. Änderungen der Verhältnisse, die erst danach eintreten, sind davon nicht erfasst.

Nein, wenn der Vergleich Ihre Entgeltansprüche durch eine ganz andersartige Leistung ersetzt hat. Die frühere Verpflichtung hat damit zu bestehen aufgehört. Auch wenn der Vergleich dann nicht vollständig erfüllt wird, können Sie nicht auf die ursprünglichen Ansprüche zurückgreifen.

Ein allgemein gehaltener Vergleich erfasst auch Fälle, an die Sie beim Abschluss nicht gedacht haben. Er erfasst aber nicht das, woran Sie damals gar nicht denken konnten.

Schließen Sie aus Anlass der Beendigung eines Dauerverhältnisses einen Vergleich, sind damit alle wechselseitigen Forderungen bereinigt, an die Sie denken konnten. Ausgenommen ist nur, was im Vergleich ausdrücklich ausgenommen wurde.

Ja. Nimmt der Haftpflichtversicherer Ihre Abfindungserklärung an, gilt das als Vergleich. Was damit erledigt ist, richtet sich nach dem Inhalt der jeweiligen Erklärungen. Lösen können Sie sich davon nur unter den engen Voraussetzungen, die für Vergleiche gelten.

Einen Vergleich können Sie wegen eines Irrtums nur anfechten, wenn Sie sich über Umstände geirrt haben, die beide Seiten als feststehend angenommen haben. Gerade jene Punkte, die strittig oder zweifelhaft waren und mit dem Vergleich bereinigt wurden, können Sie nicht mehr aufrollen.

Ja. Ein Vergleich ist auch über ein Recht möglich, bei dem nur der Betrag strittig oder zweifelhaft ist. Dazu zählen etwa die Höhe eines Pflichtteils oder eine Abfindungserklärung gegenüber einer Haftpflichtversicherung.

Sie soll einen bis dahin strittigen oder zweifelhaften Anspruch einvernehmlich und endgültig festlegen. Mit Ihrer Unterschrift ist die Sache damit grundsätzlich abgeschlossen.

Nein. Erklärt sich der Schuldner nur bereit, sich zu vergleichen, liegt darin kein Anerkenntnis, das die Verjährung unterbricht. Ein Vergleichsangebot bedeutet nur, dass jemand nachgeben will, wenn auch die andere Seite nachgibt. Erklärungen aus Vergleichsgesprächen begründen kein verbindliches Anerkenntnis.

Mit einem Vergleich soll die bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt werden, die Beteiligten schließen dabei einen neuen Vertrag. Der Vergleich bleibt daher auch dann gültig, wenn sich später eindeutig nachweisen lässt, was damals strittig oder unsicher war.

Mit einem Vergleich stellen die Beteiligten einvernehmlich fest, in welchem Umfang ein Recht bestehen soll. Damit ist die bisherige Unsicherheit oder Strittigkeit über dieses Recht beseitigt.

Ein Vergleich ist eine Einigung, mit der strittige oder zweifelhafte Rechte neu festgelegt werden. Dabei gibt jede Seite ein Stück weit nach.

Ein Abfindungsvergleich erfasst jedenfalls jene Ansprüche, die beim Abschluss erkennbar oder vorhersehbar waren. Diese können Sie danach nicht mehr gesondert geltend machen.

Nein. Entscheidend ist, wie Ihr Verhalten objektiv zu verstehen war, nicht was Sie sich dabei gedacht haben. Wer nur auf die Rechtsfolgen eines angenommenen Sachverhalts hinweist, gibt im Zweifel keine verbindliche Erklärung ab, weil das für den Empfänger erkennbar nichts ändern soll.

Nein. Ist in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass bei fristgerechter Zahlung ein bestimmter Betrag die Schuld tilgt, bei Verzug aber deutlich mehr zu zahlen ist, löst eine ganz geringfügige Nichterfüllung diese höhere Zahlungspflicht nicht aus. Bei größeren Verzögerungen gilt das nicht; eine Verspätung von zwölf Tagen ist damit nicht zu vergleichen.

Widersprechen Sie einem Rechnungsabschluss der Bank nicht rechtzeitig, gilt der Saldo zwar als anerkannt, im Regelfall aber nur als Bestätigung des Standes. Sie können später immer noch einwenden, dass einzelne Posten unrichtig waren. Endgültig gebunden sind Sie nur, wenn damit tatsächlich ein ernstlicher Streit oder Zweifel beigelegt werden sollte.

Nur wenn ein Abfindungsvergleich auch nicht vorhersehbare Unfallfolgen erfasst, kann er sittenwidrig sein. Wurde Ihnen dieses Risiko angemessen abgegolten, bleibt die Vereinbarung gültig. Andernfalls müssen die eingetretenen Folgen außergewöhnlich sein, und der tatsächliche Schaden muss ein Vielfaches der Abfindung betragen.

Ja. Einigen Sie sich mit dem Nachbarn darauf, die Grenze nach dem Stand der Katastralmappe festzulegen und zu vermarken, ist das ein Vergleich über strittige Rechte. Er wirkt unmittelbar auf die Eigentumsverhältnisse, und zwar auch dann, wenn in der Natur noch nicht vermarkt wurde.

Ein Vergleich wird so ausgelegt, wie ihn ein redlicher Empfänger verstehen durfte. Es kommt also darauf an, welchen Sinn die Erklärung für die andere Seite hatte.

Auch ein Anerkenntnis, mit dem Sie einen Streit endgültig bereinigen wollten, können Sie wegen eines Irrtums bekämpfen. Voraussetzung ist, dass beide Seiten bestimmte Umstände beim Abschluss als sicher und unstrittig angesehen und deshalb gar nicht mitbereinigen wollten. Irren Sie sich über genau diese Grundlage, ist eine Anfechtung möglich, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Was ein Vergleich bereinigt, richtet sich danach, was beide Seiten übereinstimmend als Gegenstand der Bereinigung angesehen haben. Der gemeinsame Wille der Parteien entscheidet, nicht der bloße Wortlaut.

Ja, unter denselben Voraussetzungen wie bei anderen Verträgen. Auf Vergleiche sind die allgemeinen Regeln über Erfüllung und Rücktritt anzuwenden, auch auf einen gerichtlichen Vergleich. Treten Sie berechtigt zurück, wird die Lage wiederhergestellt, die vor dem Vergleich bestanden hat.

Ja. Ein Vergleich schafft eine eigene neue Grundlage für Ihre Rechte und Pflichten. Weicht er von der bisherigen Rechtslage ab, gilt trotzdem, was Sie vereinbart haben. Auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis kann allerdings nur dann nicht mehr zurückgegriffen werden, wenn das mit dem Vergleich ausgeschlossen werden sollte.

Ein Vergleich schafft jedenfalls dann eine neue Grundlage, wenn kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Parteien eine bestehende Schadenersatzpflicht damit auf eine neue rechtliche Grundlage stellen wollten. In einem solchen Fall wollten sie ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis ausschließen. Sie können sich dann später nicht mehr auf den früheren Anspruch stützen.

Ob ein Vergleich den Prozess beendet, richtet sich allein nach dem Verfahrensrecht. Ob dadurch ein verbindlicher Vertrag entstanden ist, richtet sich allein nach dem bürgerlichen Recht. Beides ist getrennt zu beurteilen.

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