Gilt ein Vergleich auch für Dinge, an die niemand dachte?
betrifft Vertragspartner, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Kläger, Beklagter
Ein allgemein gehaltener Vergleich erfasst auch Fälle, an die Sie beim Abschluss nicht gedacht haben. Er erfasst aber nicht das, woran Sie damals gar nicht denken konnten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1935, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (63 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1935)
Der allgemeine Vergleich erstreckt sich auch auf Fälle, an die die Parteien nicht gedacht haben, aber nicht auf solche, an die sie nicht denken konnten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vertretbare Einzelfallentscheidung, dass noch nicht bekannte Mängel vom Vergleich erfasst waren.OGH 9 Ob 37/21p, 27.05.2021
- Hier: Darauf, ob der Kläger damals tatsächlich an die Möglichkeit einer Höherversicherung gedacht hat, kommt es nicht an.OGH 8 ObA 114/20b, 25.03.2021
- Hier: Der Rückforderungsanspruch der Klägerin resultiert nicht aus dem Arbeitsverhältnis und nicht aus dem Vergleich, er ergibt sich auch nicht daraus, dass der Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung gegenverrechnet wird, sondern aus der irrtümlichen Zahlung eines überhöhten Betrags nach Vergleichsabschluss.OGH 9 ObA 90/19d, 22.01.2020
- Die Bereinigungswirkung bezieht sich dann auf alle naheliegenden Ansprüche, die mit dem bereinigten Rechtsverhältnis typischerweise im Zusammenhang stehen.OGH 6 Ob 151/18a, 25.10.2018
- Von der vergleichsweisen Bereinigung sind sämtliche den Parteien bei Vergleichsabschluss bekannten oder bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Ansprüche des Klägers umfasst.OGH 2 Ob 45/12z, 28.06.2012
Alle 25 Ergänzungen anzeigen
- Allgemeine Vergleiche erstrecken sich nicht auf jene Ansprüche, mit deren späterem Entstehen die Parteien trotz Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht rechnen konnten.OGH 2 Ob 262/08f, 25.06.2009
- Im vorliegenden Fall kam es aber nicht (bloß) zu einer geänderten Besteuerung, sondern zu einer irrtümlichen Rückerstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer an die beklagte Partei anstatt - richtigerweise - an die klagende Partei durch den beim Finanzamt tätigen Sachbearbeiter, die für die klagende Partei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht voraussehbar war. Den daraus gegenüber der beklagten Partei resultierenden Rückforderungsanspruch konnte die klagende Partei auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht bedenken.OGH 1 Ob 73/09f, 09.06.2009
- Grundsätzlich werden auch allfällige steuerliche Nachteile oder Vorteile aus einer geänderten Besteuerung vom Vergleich erfasst.OGH 1 Ob 73/09f, 09.06.2009
- Diese Bereinigungswirkung tritt auch dann ein, wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde.OGH 1 Ob 239/05m, 07.03.2006
- Hier: Der Anspruch der Beklagten auf Leistung aus einem Unfallversicherungsvertrag, der zu den ehelichen Ersparnissen gehörte und der Aufteilung unterlägen wäre, ist von der Bereinigungswirkung des Scheidungsvergleiches umfasst und kann nicht gesondert geltend gemacht werden.OGH 7 Ob 168/03m, 10.09.2003
- Die Bereinigungswirkung eines Vergleichs erstreckt sich "im Zweifel" auf alle gegenseitigen Forderungen, an die die Parteien denken konnten.OGH 9 ObA 138/02p, 18.12.2002
- Sollen einzelne Ansprüche nicht mitverglichen werden, bedarf es eines diesbezüglichen Vorbehalts (JBl 1988, 396 ua).OGH 9 ObA 188/95, 17.01.1996
- Grundsätzlich bilden nur die Verhältnisse zur Zeit des Vergleichsabschlusses den Gegenstand des Vergleichs und damit auch seiner Bereinigungswirkung. Änderungen, die erst nach Vergleichsabschluss eintreten, sind vom Vergleich nicht umfasst. (Hier: Anwartschaftsrecht auf später anfallende Firmenpension nicht von Vergleich umfasst).OGH 9 ObA 96/92, 17.06.1992
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 237/89, 13.09.1989
- Hier: Verzicht auf allfällige Schadenersatzansprüche wegen Unterversicherung bei Sozialversicherung durch Arbeitgeber.OGH 9 ObA 237/89, 13.09.1989
- SchadenersatzOGH 4 Ob 550/87, 29.09.1987
- Nicht erfasst werden jene Ansprüche, die eine Seite der anderen geflissentlich verheimlicht.OGH 7 Ob 35/87, 30.07.1987
- Nachträgliche Steuervorschreibung.OGH 6 Ob 712/81, 02.12.1981
- Hier: Dauerschuldverhältnis.OGH 1 Ob 639/81, 26.08.1981
- ScheidungOGH 1 Ob 575/81, 20.05.1981
- Bereinigungswirkung eines anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Vergleiches (Lohnsteuerschuld).OGH 4 Ob 79/80, 01.07.1980
- Die Bereinigungswirkung des Vergleiches erfasst nur die den Parteien damals bekannten oder erkennbaren Folgen, nicht aber die damals nicht vorhersehbaren weiteren Beeinträchtigungen.OGH 8 Ob 105/79, 21.06.1979
- Abfindungsvergleich erfasst durch Urlaubsentschädigung.OGH 4 Ob 19/74, 14.05.1974
- Ob sie daran gedacht haben, ist eine Tatfrage, ob sie daran denken konnten, ist eine Rechtsfrage.OGH 5 Ob 7/69, 05.03.1969
- AbfindungsvergleichOGH 4 Ob 160/35, 09.05.1935
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032453 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 63.
- OGH 8 ObA 32/24z, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 37/22p, 16.03.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 1/21m, 25.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 114/20b, 25.03.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 181/19k, 29.06.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 90/19d, 22.01.2020, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 24/19x, 22.10.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 144/18i, 03.10.2018
Im Gesetz
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