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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.01.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 4 Ob 240/19a

Worum es ging: Was gilt, wenn meine Rechtsfrage inzwischen geklärt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

Zum Teil. Die Familienbeihilfe gleicht nicht nur die Betreuung ab, sondern soll auch den zahlenden Elternteil steuerlich entlasten, und zwar für die Hälfte des von ihm geleisteten Unterhalts. Herangezogen wird dafür sein höchster Steuersatz, der um etwa ein Fünftel gesenkt wird, also etwa von 50 auf 40 Prozent.

Zuerst wird der Unterhalt wie bisher nach den üblichen Kriterien bemessen. Dann wird das Bruttojahreseinkommen des zahlenden Elternteils ohne Sonderzahlungen ermittelt, um den Steuersatz zu bestimmen. Je nach Einkommenshöhe ist der halbe Unterhalt mit 40, 33 oder 25 Prozent zu entlasten, zuerst über den Unterhaltsabsetzbetrag, dann über Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

28 Absätze, 4.869 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Geschäftszahl

4Ob240/19a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. N* P*, geboren am * 2006, 2. L* P*, geboren am * 2007 wohnhaft bei und vertreten durch die Mutter Dr. A* P*, vertreten durch Dr. Renate Garantini, Rechtsanwältin in Linz, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters Ing. M* S*, vertreten durch Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 18. November 2019, GZ 15 R 395/19t-68, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 29. Juli 2019, GZ 8 Pu 112/13x-62, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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