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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 9/20i

Worum es ging: Wird der Unterhalt für mein Kind starr nach Prozenten berechnet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Unterhalt wird nicht als mathematisch exakter Prozentsatz berechnet. Die Prozentsätze sind eine wichtige Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen. Sie sollen dafür sorgen, dass vergleichbare Fälle annähernd gleich behandelt werden.

Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.

Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Familienbonus Plus ist eine reine Steuerentlastung für die zahlungspflichtige Person. Er wird nicht zum Einkommen gezählt, das der Unterhaltsberechnung zugrunde liegt, und wird auch nicht auf den Unterhalt angerechnet. Auf die Höhe des Kindesunterhalts wirkt er sich damit nicht aus.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

41 Absätze, 9.318 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Geschäftszahl

5Ob9/20i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am * 2010 geborenen mj P*, wohnhaft bei der Mutter T*, vertreten durch die Stadt Wien (Wiener Kinder- und Jugendhilfe des Magistrats der Stadt Wien, Rechtsvertretung für die Bezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9) als Kinder- und Jugendhilfeträger, wegen Unterhalts, über die Revisionsrekurse des Kindes und des Vaters G*, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner und Partner, Anwaltssocietät in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Oktober 2019, GZ 45 R 365/19p-11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 11. Juni 2019, GZ 26 Pu 27/19k-5, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Kindes wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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