OGH 5 Ob 206/19h
Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Scheitert ein Antrag, mit dem ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft wurde, ist der Oberste Gerichtshof an dessen Auslegung dieses Gesetzes nicht gebunden. Er darf die Bestimmung selbst anders verstehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Kufstein, 25.10.2017
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 10.09.2019, 51 R 122/17s
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126
Entscheidungstext
27 Absätze, 11.189 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Geschäftszahl
5Ob206/19h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. K*****, 2. A*****, beide vertreten durch Dr. Marschitz, Dr. Petzer, Dr. Telser, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 10. September 2019, AZ 51 R 122/17s, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 25. Oktober 2017, TZ 4301/2017, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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