OGH 9 ObA 147/19m
Worum es ging: Muss ich zu viel ausbezahltes Gehalt zurückzahlen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurde Ihnen wegen eines Rechenfehlers zu viel ausbezahlt und haben Sie das Geld gutgläubig verbraucht, müssen Sie es in der Regel nicht zurückzahlen. Entscheidend ist, dass Sie den Irrtum nicht kannten und das Geld bereits verbraucht ist.
Wie hoch der Ersatz für seelisches Leid ausfällt, hängt vor allem davon ab, wie lange und wie stark Sie gelitten haben. Zu berücksichtigen sind auch Ihre seelische Verfassung und Ihr persönliches Empfinden. Das Geld soll Ihnen die beeinträchtigte Lebensfreude ausgleichen und Ihnen zugleich das Gefühl der Verletzung nehmen.
Guter Glaube fehlt schon dann, wenn Sie bei sachlicher Betrachtung Zweifel an der Richtigkeit der Auszahlung hätten haben müssen. Wer sich aus grober Nachlässigkeit nicht über seine Bezüge informiert und außerdem eine Meldepflicht verletzt, gilt nicht als gutgläubig. Dann ist das Geld zurückzuzahlen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 25.11.2019, 7 Ra 52/19z-21
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.993 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.02.2020
Geschäftszahl
9ObA147/19m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** Ö*****, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei H***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 2.084,79 EUR netto sA und 915,21 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 1.500,14 EUR netto und 915,21 EUR brutto), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2019, GZ 7 Ra 52/19z-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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