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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 221/19t

Worum es ging: Was passiert bei einer Teilklage, wenn ich Mitschuld trage?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Fordern Sie nur einen Teil Ihres Schadens ein, ohne eine eigene Mitschuld einzuräumen, wird der eingeklagte Teilbetrag um Ihre Mitschuldquote gekürzt. Räumen Sie die Mitschuld noch vor Schluss der Verhandlung ein, bekommen Sie dagegen den entsprechenden Anteil am Gesamtschaden zugesprochen.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Nein. Räumen Sie sich ein Mitverschulden nur vorerst an, wird darauf trotzdem Bedacht genommen. Sie müssen nicht auf den nicht eingeklagten Rest Ihres Gesamtschadens verzichten, um den Ihrer Quote entsprechenden Anteil zugesprochen zu bekommen. Ein Ausdehnungsvorbehalt macht den Zuspruch nicht zu einer Überschreitung Ihres Begehrens.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

20 Absätze, 2.780 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Geschäftszahl

2Ob221/19t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** W*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Fachverband der Versicherungsunternehmungen, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Ivo Burianek, Rechtsanwalt in Mödling, wegen zuletzt 91.003,57 EUR sA und Feststellung (Streitwert 6.666,67 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. November 2019, GZ 3 R 133/19b-195, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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