OGH 8 ObA 81/19y
Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Ja, das ist möglich. Bei privatrechtlich organisierten Rechtsträgern kommt es auf die Eigentumsverhältnisse an, und erfasst sind nicht nur Zusagen nach dem Betriebspensionsgesetz, sondern auch sonstige vertragliche Leistungszusagen. Der Ruhegenuss eines Vorstandsmitglieds eines mehrheitlich im Landeseigentum stehenden Unternehmens fällt daher unter das Gesetz.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 30.10.2019, 12 Ra 71/19a-19
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Geschäftszahl
8ObA81/19y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Michaela Puhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. H*****, vertreten durch Anwaltssocietät SATTLEGGER | DORNINGER | STEINER & Partner OG in Linz, gegen die beklagte Partei S***** AG *****, vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen 46.502,64 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Oktober 2019, GZ 12 Ra 71/19a-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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