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Wird meine Firmenpension auch bei einem Landesbetrieb gekürzt?

günstig für Arbeitgeber betrifft Pensionisten, Vorstände, Landesbetriebe, Arbeitgeber
Ja, das ist möglich. Bei privatrechtlich organisierten Rechtsträgern kommt es auf die Eigentumsverhältnisse an, und erfasst sind nicht nur Zusagen nach dem Betriebspensionsgesetz, sondern auch sonstige vertragliche Leistungszusagen. Der Ruhegenuss eines Vorstandsmitglieds eines mehrheitlich im Landeseigentum stehenden Unternehmens fällt daher unter das Gesetz.

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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 27.02.2020 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Bei privatrechtlich organisierten Rechtsträgern stellt das Steiermärkische Sonderpensionen­begrenzungsgesetz auf die Eigentumsverhältnisse ab. Mit „direkten Leistungszusagen“ sind nicht nur dem BPG unterliegende Fälle gemeint, sodass auch sonstige vertragliche Leistungszusagen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einzubeziehen sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131830 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

L-SPG §2; St-SpBegrG §1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Grenzen der Regelung durch Kollektivvertrag

Nein. Ein Kollektivvertrag kann nur solche Ansprüche ändern, die selbst aus einem Kollektivvertrag stammen. Ansprüche, die auf Ihrem Einzelvertrag oder auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, sind einer Änderung durch Kollektivvertrag entzogen.

günstig für Arbeitnehmer Widerruf einer Betriebspension

Nicht für alle Zukunft. Wird das Unternehmen weitergeführt, rechtfertigen selbst schwerste wirtschaftliche Schwierigkeiten nur eine vorübergehende Einstellung. Bessert sich die Ertragslage nachhaltig, sind die Zahlungen wenigstens teilweise wieder aufzunehmen, soweit das den Fortbestand nicht gefährdet.

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