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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.04.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 38/20d

Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 10 AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63

Entscheidungstext

26 Absätze, 3.571 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.04.2020

Geschäftszahl

5Ob38/20d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Dr. G*****, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in Graz, wegen Grundbuchseintragungen in EZ ***** und ***** je Grundbuch der KG *****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. Dezember 2019, AZ 4 R 207/19v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 9. August 2019, TZ 12412/2019, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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