OGH 5 Ob 38/20d
Worum es ging: Schadet es, wenn ich mein Rechtsmittel an das falsche Gericht richte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 09.08.2019
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 13.12.2019, 4 R 207/19v
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 10 AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.04.2020
Geschäftszahl
5Ob38/20d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Dr. G*****, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in Graz, wegen Grundbuchseintragungen in EZ ***** und ***** je Grundbuch der KG *****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. Dezember 2019, AZ 4 R 207/19v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 9. August 2019, TZ 12412/2019, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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