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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.04.2020 · Fall aus Tirol

OGH 2 Ob 18/20s

Worum es ging: Wer haftet, wenn ich aus dem Sessellift stürze?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Leichte Schaukelbewegungen eines Liftsessels lassen sich auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden. Als Fahrgast müssen Sie dieser besonderen Gefahrenlage selbst Rechnung tragen und sich vor allem dann festhalten, wenn der Sicherungsbügel schon geöffnet ist. Stürzen Sie, weil Sie den Bügel vorzeitig geöffnet haben und der Sessel beim Stillstand leicht schaukelt, liegt ein unabwendbares Ereignis vor.

Ob ein Unfall unmittelbar durch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeugs ausgelöst wurde, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das kann immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt werden.

Der Unterschied liegt darin, dass zur normalen Gefahr eines fahrenden Fahrzeugs besondere Gefahrenmomente hinzukommen. Diese müssen über das hinausgehen, was schon dadurch gegeben ist, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb genommen wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.122 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.04.2020

Geschäftszahl

2Ob18/20s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** L*****, vertreten durch Wijnkamp Advocatuur/Advokatur GmbH in Imst, gegen die beklagten Parteien 1. S*****, Kommanditgesellschaft und 2. Ö*****-Gesellschaft m.b.H., beide *****, beide vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, wegen 19.677,14 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. November 2019, GZ 2 R 136/19w-34, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Juli 2019, GZ 6 Cg 81/18z-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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