OGH 2 Ob 18/20s
Worum es ging: Wer haftet, wenn ich aus dem Sessellift stürze?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Leichte Schaukelbewegungen eines Liftsessels lassen sich auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden. Als Fahrgast müssen Sie dieser besonderen Gefahrenlage selbst Rechnung tragen und sich vor allem dann festhalten, wenn der Sicherungsbügel schon geöffnet ist. Stürzen Sie, weil Sie den Bügel vorzeitig geöffnet haben und der Sessel beim Stillstand leicht schaukelt, liegt ein unabwendbares Ereignis vor.
Ob ein Unfall unmittelbar durch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeugs ausgelöst wurde, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das kann immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt werden.
Der Unterschied liegt darin, dass zur normalen Gefahr eines fahrenden Fahrzeugs besondere Gefahrenmomente hinzukommen. Diese müssen über das hinausgehen, was schon dadurch gegeben ist, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb genommen wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 12.07.2019, 6 Cg 81/18z-26
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 14.11.2019, 2 R 136/19w-34
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
28 Absätze, 6.122 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Geschäftszahl
2Ob18/20s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** L*****, vertreten durch Wijnkamp Advocatuur/Advokatur GmbH in Imst, gegen die beklagten Parteien 1. S*****, Kommanditgesellschaft und 2. Ö*****-Gesellschaft m.b.H., beide *****, beide vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, wegen 19.677,14 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. November 2019, GZ 2 R 136/19w-34, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Juli 2019, GZ 6 Cg 81/18z-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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