Was unterscheidet die normale von der besonderen Gefahr eines Fahrzeugs?
betrifft Autofahrer, Unfallopfer, Versicherte, Halter
Der Unterschied liegt darin, dass zur normalen Gefahr eines fahrenden Fahrzeugs besondere Gefahrenmomente hinzukommen. Diese müssen über das hinausgehen, was schon dadurch gegeben ist, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb genommen wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr durch die Überschreitung der Fahrbahnmitte mit einem Sattelanhänger in einem nicht näher festgestellten Ausmaß.OGH 2 Ob 76/25b, 03.06.2025
- Hier: Gefahrenbremsung infolge der Betätigung des ZugnotstoppsOGH 2 Ob 138/24v, 10.09.2024
- Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei verkehrsbedingter, kontrollierter und gleichmäßiger (wenngleich mit einer Verzögerung von 3 m/s²) stärkeren Betriebsbremsung.OGH 2 Ob 134/23d, 19.09.2023
- Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr durch plötzlichen Stillstand des PKW unter gefahrerhöhenden Umständen.OGH 2 Ob 217/20f, 29.04.2021
- Hier: keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei leicht schlingernden und kontrollierten Weiterfahren, um am Pannenstreifen zum Stillstand zu kommen.OGH 2 Ob 163/20i, 18.12.2020
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- Hier: Sessellift.OGH 2 Ob 18/20s, 24.04.2020
- Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn.OGH 2 Ob 47/19d, 30.03.2020
- Hier: Verkehrsbedingtes Anhalten eines Kraftfahrzeugs auf der Autobahn begründet ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine außergewöhnliche Betriebsgefahr.OGH 2 Ob 170/12g, 20.12.2012
- Liegt Unbeherrschbarkeit des Fahrzeugs vor, so ist regelmäßig eine außergewöhnliche Betriebsgefahr anzunehmen.OGH 2 Ob 170/12g, 20.12.2012
- Eine - durch höhere Gewalt (Glatteis) ausgelöste - außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Sattelkraftfahrzeugs liegt vor, wenn dieses auf einer Bundesstraße bei Dunkelheit und auf eisiger Fahrbahn auf einer Steigung „hängen bleibt“, sodass es sich mehrere Minuten lang nur mit einer Geschwindigkeit von weniger als 6,5 km/h fortbewegen kann. Trotz eingeschalteter Warnblinkanlage entsteht dadurch eine besonders gefährliche Situation, zumal im Freilandgebiet grundsätzlich auch mit höheren Geschwindigkeiten gefahren werden darf.OGH 2 Ob 181/11y, 07.08.2012
- Kann ein Fahrzeug nach dem Kontakt mit einem Reh, wodurch dieses weggeschleudert wird und gegen ein anderes Fahrzeug prallt, ohne Verreißen, Ausbrechen oder Schleudern zum Stillstand gebracht werden, so ist eine diesem Fahrzeug zuzurechnende außergewöhnliche Betriebsgefahr nicht anzunehmen.OGH 2 Ob 112/11a, 16.09.2011
- Die Tatsache, dass eine bauartgemäße und zulässige Ausstattung eines KFZ (hier erhöhter Lenkersitz eines LKW) in einer konkreten Situation eine Beeinträchtigung (hier ungünstigerer Blickwinkel auf einen ‑ für PKW optimierten ‑ Verkehrsspiegel) nach sich zieht, führt per se zu keiner außergewöhnlichen Betriebsgefahr des LKW.OGH 2 Ob 241/10w, 03.03.2011
- Hier: Unfallbedingte Gefahr eines Brandes.OGH 4 Ob 146/10i, 09.11.2010
- Gerät ein Kraftfahrzeug ins Schleudern, sodass es von seinem Lenker nicht mehr voll beherrscht werden kann, so wird die von ihm ausgehende Gefahr in der Regel als außergewöhnliche Betriebsgefahr qualifiziert.OGH 2 Ob 210/09k, 24.08.2010
- Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist bei einer besonderen Gefahrensituation anzunehmen, die nicht bereits regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb verbunden ist, sondern durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Bereich liegender Umstände vergrößert wurde.OGH 2 Ob 122/08t, 14.08.2008
- Hier: Loslösen eines LKW-Rads während der Fahrt und das anschließende Rollen auf die Gegenfahrbahn.OGH 2 Ob 238/07z, 14.02.2008
- Hier: Starke Seilbahnschwingung mit Riss des Klemmapparates einer Seilbahngondel auf Grund eines von einem über die Seilbahn fliegenden Hubschrauber auf den Förderstrang herabfallenden Lastenkübels.OGH 2 Ob 215/07t, 17.12.2007
- Ein bei Dunkelheit und sehr schlechten Sichtbedingungen auf dem Gleisbereich feststeckendes Fahrzeug löst eine außergewöhnliche Betriebsgefahr aus.OGH 2 Ob 100/04a, 18.05.2006
- Die Unbeherrschbarkeit des Fahrzeuges ist kein notwendiges Merkmal für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr.OGH 2 Ob 259/03g, 13.11.2003
- Der Unfall ist auf eine haftungsbegründende, von einem Tier ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen, wenn ein mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit fahrender Motorradfahrer wegen eines die Straße plötzlich überquerenden Wildschweines zu Sturz kommt und Maschine samt Fahrer und Beifahrer eine längere Strecke ausschlittern (Haftpflichtansprüche des Beifahrers).OGH 2 Ob 252/03b, 30.10.2003
- Hier: Es macht für die Bejahung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr und für die Schadensteilung keinen entscheidenden Unterschied, ob sich ein mehrspuriges Fahrzeug zum Teil auf einem Fahrstreifen einer Autobahn im Stillstand befindet, oder ob es - wie hier - wegen eines Reifenplatzers mit einer Geschwindigkeit von unter 10 km/h und mit 2 Meter seiner Breite auf dem ersten Fahrstreifen einer Schnellstraße und mit 0,5 m seiner Breite auf dem Pannenstreifen fährt. Auch in einem solchen Fall ist ein Fahrstreifen im Wesentlichen blockiert und besteht eine fast genauso große Geschwindigkeitsdifferenz zu nachfolgenden Fahrzeugen wie bei Stillstand.OGH 2 Ob 151/03z, 10.07.2003
- Hier: Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn zum Stillstand gekommener LKW-Zug.OGH 2 Ob 229/01t, 08.08.2002
- Wenn ein Auto durch einen Anprall unkontrolliert auf das davor stehende Fahrzeug geschoben wird, tritt zur gewöhnlichen Betriebsgefahr ein Moment hinzu, das nach dem normalen Lauf der Dinge nicht bereits dadurch gegeben ist, dass das Fahrzeug überhaupt in Betrieb ist.OGH 2 Ob 43/01i, 22.02.2001
- Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn auch nur zum Teil zum Stillstand gebrachtes mehrspuriges Fahrzeug schafft ohne Zweifel eine äußerst gefährliche Situation, die weit über die vom gewöhnlichen Betrieb ausgehende Gefahr hinausgeht.OGH 2 Ob 359/99d, 20.01.2000
- Hier: Zum Stehenkommen eines Fahrzeuges nach einem Vorunfall bei Dunkelheit auf einer zwei Fahrstreifen breiten Fahrbahn einer Autobahn in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrbahnlängsachse, wobei es in beide Fahrstreifen ragte.OGH 2 Ob 57/98s, 20.01.1998
- Außergewöhnliche Betriebsgefahr bejaht.OGH 2 Ob 57/98s, 20.01.1998
- Hier: Abrutschen auf glatter Fahrbahn.OGH 8 Ob 39/86, 23.10.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058467 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 42.
- OGH 2 Ob 76/25b, 03.06.2025
- OGH 2 Ob 138/24v, 10.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 217/20f, 29.04.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 18/20s, 24.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 47/19d, 30.03.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 135/18m, 26.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 117/16v, 20.06.2017, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EKHG §9 Abs2
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