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Wer haftet, wenn ich aus dem Sessellift stürze?

günstig für Liftbetreiber betrifft Schifahrer, Fahrgäste, Liftbetreiber
Leichte Schaukelbewegungen eines Liftsessels lassen sich auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden. Als Fahrgast müssen Sie dieser besonderen Gefahrenlage selbst Rechnung tragen und sich vor allem dann festhalten, wenn der Sicherungsbügel schon geöffnet ist. Stürzen Sie, weil Sie den Bügel vorzeitig geöffnet haben und der Sessel beim Stillstand leicht schaukelt, liegt ein unabwendbares Ereignis vor.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 24.04.2020 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Gewisse leichte Schaukelbewegungen eines Liftsessels sind auch bei größter Sorgfalt nicht zu vermeiden. Es obliegt daher dem Fahrgast, dieser dem Betrieb eines Sesselliftes eigentümlichen besonderen Gefahrenlage durch die erforderliche Sorgfalt Rechnung zu tragen und sich vor allem dann, wenn die Sicherungsbügel schon geöffnet sind, entsprechend festzuhalten. Unabwendbares Ereignis, wenn zufolge automatischer Stromabschaltung die zum Stillstand gelangenden Sessel leicht schaukeln, der Fahrgast jedoch vorzeitig den Verschlußbügel geöffnet hat und nun aus dem Sessel stürzt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023680 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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