OGH 2 Ob 25/20w
Worum es ging: Kann ich mich aus einem gemeinsamen Vertrag einzeln lösen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vertrag mit mehreren Personen auf einer Seite ist in der Regel nicht teilbar. Er lässt sich nur dann aufteilen, wenn alle daraus entstehenden Rechte in gleicher Weise teilbar sind und beide Vertragsseiten das Ausscheiden Einzelner auch wollen.
Manchmal kann ein Anspruch nur von allen Beteiligten gemeinsam oder nur gegen alle gemeinsam erhoben werden. Das ist im Zweifel nur dann der Fall, wenn ohne Einbeziehung aller Teilhaber die Gefahr besteht, dass unterschiedliche Entscheidungen zu unlösbaren Verwicklungen führen. Trifft das zu und fehlt jemand, wird die Klage abgewiesen; zu beurteilen ist das nach den Umständen des besonderen Falles.
Nein. An einem bloß rechnerischen Anteil an einer Liegenschaft können weder ein Wohnungsgebrauchsrecht noch ein Fruchtgenuss an einem bestimmten Raum begründet werden, weil einem schlichten Miteigentümer kein Recht auf einen bestimmten Teil zusteht. Nötig sind die Zustimmung der übrigen Miteigentümer und die Eintragung auf der ganzen Liegenschaft. Bei Wohnungseigentum ist es anders.
Ja. Wollen Sie feststellen lassen, dass ein Vertrag nichtig ist, müssen alle Vertragsparteien auf der beklagten Seite beteiligt sein. Dass einzelne dem Verfahren nur als Nebenintervenienten beitreten, genügt nicht. Für ein bloßes Zahlungsbegehren gilt das nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 08.01.2020, 10 R 54/19w-18
Zitierte Paragrafen
ZPO Art. 14 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 4.459 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Geschäftszahl
2Ob25/20w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** W*****, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagte Partei K***** B*****, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Feststellung (Streitwert: 500.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2020, GZ 10 R 54/19w-18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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