OGH 8 ObA 9/20m
Worum es ging: Kommt ein Streit über den Kollektivvertrag zum Obersten Gerichtshof?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Auslegung einer Bestimmung des Kollektivvertrags betrifft in der Regel einen größeren Kreis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Deshalb hat eine solche Frage regelmäßig erhebliche Bedeutung und kann vom Obersten Gerichtshof behandelt werden.
Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse so, dass sie bei Entstehung der Regelung noch gar nicht bedacht sein konnten, ist nach dem ursprünglichen und weiterhin gültigen Zweck der Regelung zu entscheiden. Die Gefahrenzulage soll die erhöhte Gesundheitsgefährdung bei der Betreuung ansteckender Patienten abgelten. Kommt es weiterhin zu einem vergleichbaren Infektionsrisiko, bleibt der Anspruch bestehen.
Nein. Der Urlaubsanspruch im Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter der Papierindustrie soll auch einen allfälligen gesetzlichen Zusatzurlaub abdecken. Diese Urlaubstage stehen Ihnen daher nicht noch einmal obendrauf zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 30.10.2019, 12 Ra 69/19g-16
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 54 ZPO § 502
Entscheidungstext
57 Absätze, 28.102 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Geschäftszahl
8ObA9/20m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der U***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei U***** GmbH, *****, vertreten durch Bauer Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Oktober 2019, GZ 12 Ra 69/19g-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. August 2019, GZ 18 Cga 2/19p-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.487,34 EUR (darin 247,89 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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