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Bekomme ich Zusatzurlaub zusätzlich zum Urlaub aus dem Kollektivvertrag?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Schichtarbeiter
Nein. Der Urlaubsanspruch im Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter der Papierindustrie soll auch einen allfälligen gesetzlichen Zusatzurlaub abdecken. Diese Urlaubstage stehen Ihnen daher nicht noch einmal obendrauf zu.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 24.04.2020 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2020)

Mit dem im Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen in der Papierindustrie vom 4.12.1998 vorgesehenen Urlaubsanspruch soll auch ein allfälliger Zusatzurlaub nach § 10a UrlG abgedeckt sein.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133218 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

UrlG §10a; KollektivV für ArbeiterInnen in der Papierindustrie N64 §7

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Urlaubsanspruch im Schichtbetrieb

Nein. Wenn Sie im durchgehenden Schichtbetrieb an durchschnittlich vier Tagen pro Woche jeweils zwölf Stunden arbeiten, wird Ihr Urlaub nicht anteilig gekürzt. Ihnen stehen die vollen 26 beziehungsweise 32 Urlaubstage zu, wobei nur jene Tage als Urlaubstage zählen, an denen tatsächlich gearbeitet wird.

günstig für Arbeitnehmer Urlaub während einer Arbeitsverhinderung

Nein. Für Zeiten, in denen Sie ohnehin Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts haben, darf kein Urlaub vereinbart werden. Geschieht das trotzdem, werden diese Tage nicht von Ihrem gesetzlichen Urlaubsanspruch abgezogen. Dasselbe gilt für einen bereits feststehenden Ersatzruhetag.

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