Bekomme ich Zusatzurlaub zusätzlich zum Urlaub aus dem Kollektivvertrag?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 24.04.2020 (1 Entscheidung).
Stichwort des Gerichts (2020)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133218 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 8 ObA 9/20m, 24.04.2020, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UrlG §10a; KollektivV für ArbeiterInnen in der Papierindustrie N64 §7
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wenn Sie im durchgehenden Schichtbetrieb an durchschnittlich vier Tagen pro Woche jeweils zwölf Stunden arbeiten, wird Ihr Urlaub nicht anteilig gekürzt. Ihnen stehen die vollen 26 beziehungsweise 32 Urlaubstage zu, wobei nur jene Tage als Urlaubstage zählen, an denen tatsächlich gearbeitet wird.
Nein. Für Zeiten, in denen Sie ohnehin Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts haben, darf kein Urlaub vereinbart werden. Geschieht das trotzdem, werden diese Tage nicht von Ihrem gesetzlichen Urlaubsanspruch abgezogen. Dasselbe gilt für einen bereits feststehenden Ersatzruhetag.