OGH 8 ObA 10/20h
Worum es ging: Darf ich die Bücher einsehen, wenn ich am Gewinn beteiligt bin?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Ist Ihr Entgelt ganz oder teilweise ein Anteil am Gewinn, wird ohne andere Vereinbarung nach der Bilanz des abgelaufenen Geschäftsjahres abgerechnet. Sie dürfen so weit in die Bücher sehen, wie das zur Prüfung der Abrechnung nötig ist.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 20.11.2019, 12 Ra 75/19i-22
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Geschäftszahl
8ObA10/20h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Roland Gabl Rechtsanwalts KG in Linz, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Zeitler, Rechtsanwalt in Linz, wegen 7.587 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. November 2019, GZ 12 Ra 75/19i-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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