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Darf ich die Bücher einsehen, wenn ich am Gewinn beteiligt bin?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Angestellte, Führungskräfte, Arbeitgeber
Ja. Ist Ihr Entgelt ganz oder teilweise ein Anteil am Gewinn, wird ohne andere Vereinbarung nach der Bilanz des abgelaufenen Geschäftsjahres abgerechnet. Sie dürfen so weit in die Bücher sehen, wie das zur Prüfung der Abrechnung nötig ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 19.08.2026 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Ist bedungen, daß das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteil an dem Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften (zB einer Filiale oder einer einzelnen Abteilung besteht, oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgelts maßgebend sein soll, so findet mangels Vereinbarung die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr auf Grund der Bilanz statt. Der Angestellte kann dann gemäß § 14 Abs 2 AngG die Einsicht in die Bücher verlangen, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028008 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Grenzen des Buchauszugs

Der Buchauszug ist nur ein Auszug aus den Geschäftsbüchern, mit dem Sie die einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte kontrollieren können. Für eine Beteiligung am Gewinn oder am Umsatz des ganzen Unternehmens gibt es ihn nicht. Dafür müssten sämtliche Geschäfte und alle Kosten offengelegt werden, und das wäre kein Auszug mehr.

günstig für Arbeitgeber Gewinnbeteiligung und Abfertigung

Für die Höhe der Abfertigung zählt eine Gewinnbeteiligung nur dann mit, wenn sie Ihnen für das letzte Jahr vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zusteht. Wird in diesem Zeitraum bloß eine Gewinnbeteiligung aus einem früheren Jahr ausbezahlt, erhöht das die Abfertigung nicht.

Verwandte Fragen

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