OGH 8 ObA 33/20s
Worum es ging: Wonach richtet sich, wie viel von einem verbotenen Vertrag ungültig ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot, wird er nur so weit ungültig, wie es der Zweck dieses Verbots verlangt. Entscheidend ist also, wen oder was das Gesetz schützen will, und nicht, ob die Beteiligten den Rest des Vertrags auch ohne die verbotene Stelle geschlossen hätten.
Ob die Ungültigkeit eines Teils den ganzen Vertrag erfasst, hängt nicht davon ab, was die Parteien wollten oder was der Vertrag bezweckt. Entscheidend sind Natur und Zweck des Verbots. Der vorhandene Spielraum ist dabei zugunsten der grundsätzlichen Restgültigkeit zu nutzen.
Ja, unter Umständen. Eine Klausel, die zu weit geht, kann in dem Umfang aufrecht bleiben, in dem ihr Inhalt nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung ist, dass erkennbar ist, dass die Vertragsparteien diesen Teil auch so vereinbart hätten. Unzulässig ist die Klausel nur so weit, wie die grobe Benachteiligung reicht.
Nein. Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass sich der Rückzahlungsbetrag mit der Dauer des Dienstverhältnisses verringert. Weicht Ihre Vereinbarung von dieser zeitlichen Aufteilung ab, ist die gesamte Rückzahlungsvereinbarung unwirksam.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 28.11.2019, 15 Ra 50/19v-12
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Geschäftszahl
8ObA33/20s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Medizinische U*, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.955,49 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2019, GZ 15 Ra 50/19v-12, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Mai 2019, GZ 65 Cga 10/19i-8, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 418,78 EUR (darin enthalten 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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