Ist der ganze Vertrag ungültig, wenn eine Klausel verboten ist?
betrifft Konsument, Unternehmer, Käufer, Verkäufer, Mieter
Ob die Ungültigkeit eines Teils den ganzen Vertrag erfasst, hängt nicht davon ab, was die Parteien wollten oder was der Vertrag bezweckt. Entscheidend sind Natur und Zweck des Verbots. Der vorhandene Spielraum ist dabei zugunsten der grundsätzlichen Restgültigkeit zu nutzen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Teilnichtigkeit (Restgültigkeit) von Verträgen. Darüber, ob die Nichtigkeit des Teiles das Ganze ergreift oder nicht, entscheidet - anders als nach § 878, zweiter Satz ABGB - nicht Natur und Zweck des Vertrages bzw der Parteiwillen, sondern Natur und Zweck des Verbotes. Dabei ist nach Mayer - Maly, Gschnitzer - GedS 283 der von der Gesetzeslage gewährte Spielraum iS einer Entscheidung für grundsätzliche Restgültigkeit zu nutzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Quota-litis-Vereinbarung: Nach § 879 Abs 2 Z 2 ABGB ist lediglich die Vereinbarung des Erfolgshonorars in der konkreten Form nichtig, während der Rest der Vereinbarung gültig bleibt.OGH 8 Ob 40/24a, 26.08.2024
- Hier: Teilnichtigkeit wegen Kollusion.OGH 8 ObA 59/18m, 24.10.2018
- Hier: Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 879 Abs 2 Z 2 auf eine Prozessfinanzierungs‑Rahmenvereinbarung unterstellt, wäre lediglich die Vereinbarung des Erfolghonorars, nicht aber auch die Abtretung von Ansprüchen zum Zweck der Klagsführung nichtig. Die bloße Abtretung des Anspruchs führt nicht zur Schlechterstellung der Anlegerin, sondern ‑ wegen der erfolgten Geltendmachung im Prozess ‑ zu deren Besserstellung.OGH 6 Ob 224/12b, 27.02.2013
- § 879 Abs 2 Z 2 ABGB dient nach herrschender Auffassung dem Mandantenschutz und der Standesehre, nicht aber dem Schutz des Prozessgegners.OGH 6 Ob 224/12b, 27.02.2013
- Hier: Benützungsregelung einer Liegenschaft.OGH 5 Ob 192/10m, 29.03.2011
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- Hier: § 82 GmbHG.OGH 7 Ob 142/07v, 04.07.2007
- Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen kann nicht nur der eine Teil für nichtig erklärt werden. Sind wesentliche Vertragsbestimmungen gesetzwidrig, ist der gesamte Vertrag nichtig. Soweit allerdings der Verbotszweck weder für noch gegen Restgültigkeit bzw gänzliche Unwirksamkeit spricht, hängt es entsprechend § 878 S 2 ABGB doch vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrecht bleibt oder nicht; dies gilt auch bei teilweise unerlaubter Hauptleistung.OGH 7 Ob 142/07v, 04.07.2007
- Hier im Zusammenhang mit schriftlicher einvernehmlicher Auflösung gemäß § 10 Abs 7 MuttSchG in Unkenntnis der Schwangerschaft.OGH 8 ObA 76/06v, 23.11.2006
- Der Grundsatz der „geltungserhaltenden Reduktion", dass also nur eine Teilnichtigkeit anzunehmen ist, hat zur Voraussetzung, dass die Teilnichtigkeit aus dem Verbotszweck der verletzten Norm oder aber aus dem Parteiwillen nach der Natur und dem Zweck des Vertrags abzuleiten ist.OGH 3 Ob 66/06m, 27.06.2006
- Hier: § 33 K-GVG.OGH 3 Ob 300/01s, 24.04.2002
- Der Schutz land-und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke verlangt es keineswegs, in einem gemeinsamen Vertrag vermietete Grundstücksflächen, die keine derartige Nutzung aufweisen, von einer allfälligen Nichtigkeitssanktion mitumfasst anzusehen.OGH 3 Ob 300/01s, 24.04.2002
- Gesamtnichtigkeit einer Vertragskonstruktion aus mehreren Klauseln mit dem Zweck, die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Einräumung von weitreichenden Rechten an Bestandnehmer zu verleiden.OGH 8 Ob 15/01s, 12.04.2001
- Im Bereich der Sittenwidrigkeitskontrolle von Bürgschaftserklärungen naher Angehöriger ist bloße Teilnichtigkeit möglich.OGH 8 Ob 253/99k, 11.05.2000
- Hier: Bedingung in einer Betriebsvereinbarung.OGH 8 ObA 167/98m, 06.07.1998
- Hier: Einzelne Punkte des Dienstvertrages verstoßen gegen § 11 Abvs 1 ArbVG.OGH 9 ObA 2264/96y, 26.11.1997
- Der Restgültigkeit ist der Vorzug zu geben; die Nichtigkeit von Nebenabreden hat dann nicht die Ungültigkeit des Gesamtvertrages zur Folge, wenn der Vertrag auch ohne diese Nebenabreden bestehen könnte.OGH 9 ObA 2264/96y, 26.11.1997
- Hier: § 27 MRG - Ablöse.OGH 5 Ob 536/90, 20.02.1990
- Teilnichtigkeit einer gegen § 37 Abs 2 AngG verstoßenden Konkurrenzklausel.OGH 4 Ob 162/82, 23.11.1982
- Hier: Zuwendungen an Ehebruchspartner.OGH 3 Ob 580/81, 18.11.1981
- Der Zweck des Verbotes, zu weitreichende Bindungen hintanzuhalten, erfordert im Fall eines sittenwidrigen Ausschlusses der Geltendmachung der vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses nur, daß dieser Verzicht unwirksam sei und der betroffenen Vertragspartei trotz der vereinbarten Klausel das Recht zusteht, die vorzeitige Auflösung des Vertrages zu bewirken.OGH 3 Ob 540/81, 07.10.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016431 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 42.
- OGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 57/24z, 19.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 40/24a, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 68/24d, 18.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 33/20s, 24.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 59/18m, 24.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 95/16p, 27.06.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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