OGH 8 ObA 71/19b
Worum es ging: Wie muss ich begründen, dass das Urteil rechtlich falsch ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Ja. Der Gesetzgeber darf Begriffe verwenden, die nicht scharf abgegrenzt sind. Das ist aber nur so weit zulässig, als sich noch überprüfen lässt, ob sich eine Behörde an das Gesetz gehalten hat.
Einvernehmen bedeutet, dass eine Entscheidung nur mit Zustimmung oder Genehmigung einer anderen Stelle getroffen werden darf. Nach außen tritt trotzdem nur eine Stelle auf; die Bindung besteht allein im Innenverhältnis. Zulässig ist das nur zwischen den obersten Organen der Vollziehung.
Ja. Auch wenn ein Bundesbeamter sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis durch Austritt beendet, kann darin eine Beendigung im Einvernehmen mit dem Dienstgeber liegen. Das ist für Ansprüche nach dem Tiroler Landesbedienstetengesetz von Bedeutung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 11.10.2019, 13 Ra 24/19f-14
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 4 § 6 VBG § 30 VBG § 35 VBG § 84
Entscheidungstext
61 Absätze, 30.019 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Geschäftszahl
8ObA71/19b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden , die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. E***** H*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Land Tirol, 6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 37.541,70 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Oktober 2019, GZ 13 Ra 24/19f-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Jänner 2019, GZ 47 Cga 77/18h-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.201,04 EUR (darin 366,84 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).