OGH 9 ObA 137/19s
Worum es ging: Muss mein Chef meinen Austritt annehmen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Die vorzeitige Auflösung ist eine einseitige Erklärung. Sie muss der anderen Seite zugehen, braucht aber keine Zustimmung.
Nein. Ein sofortiger Austritt ist nur zulässig, wenn Ihnen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, und das muss im Zeitpunkt des Austritts vorliegen. Bei leichteren Verletzungen können Sie sich anders wehren, etwa mit einer Feststellungsklage, das Dienstverhältnis aber nicht vorzeitig beenden. Auch das Gesamtbild dauerhaft schlechter Bedingungen kann jedoch ausreichen, wenn Beschwerden nichts ändern.
Ja. Der Urlaub wird nach Werktagen gerechnet, das sind Montag bis Samstag ohne gesetzliche Feiertage. Ein Samstag zählt daher auch dann als Urlaubstag, wenn in Ihrem Betrieb an diesem Tag ohnehin nicht gearbeitet wird. Fällt ein Feiertag auf einen sonst arbeitsfreien Werktag, wird er nicht angerechnet, sondern Sie bekommen dafür einen zusätzlichen Urlaubstag.
Nein. Die Urlaubsabfindung verlieren Sie nur, wenn Sie ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten sind. In allen anderen Fällen, also auch bei einer Entlassung aus wichtigem Grund, bleibt Ihr Anspruch bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 30.09.2019, 12 Ra 57/19t-14
Entscheidungstext
98 Absätze, 35.355 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2020
Geschäftszahl
9ObA137/19s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** T*****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei j***** gmbh in Liquidation, *****, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 322,06 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. September 2019, GZ 12 Ra 57/19t-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. April 2019, GZ 64 Cga 7/19g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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