OGH 9 ObA 137/19s
Worum es ging: Kann ein Fehler im Urteil einfach berichtigt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur, wenn der Fehler offenkundig ist. Aus dem Zusammenhang muss sich sofort ergeben, dass das Gericht etwas anderes gewollt hat, als es geschrieben hat. Eine Entscheidung, die zwar rechtlich falsch, aber so gewollt ist, kann nicht berichtigt werden.
Zitierte Paragrafen
ASGG § 11a ZPO § 419 ZPO § 430 ZPO § 513
Entscheidungstext
23 Absätze, 3.094 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2020
Geschäftszahl
9ObA137/19s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** T*****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei j***** gmbh in Liquidation, *****, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 322,06 EUR sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 29. April 2020, GZ 9 ObA 137/19s-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Berichtigung wird abgewiesen.
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