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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.05.2020

OGH 9 ObA 137/19s

Worum es ging: Kann ein Fehler im Urteil einfach berichtigt werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur, wenn der Fehler offenkundig ist. Aus dem Zusammenhang muss sich sofort ergeben, dass das Gericht etwas anderes gewollt hat, als es geschrieben hat. Eine Entscheidung, die zwar rechtlich falsch, aber so gewollt ist, kann nicht berichtigt werden.

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a ZPO § 419 ZPO § 430 ZPO § 513

Entscheidungstext

23 Absätze, 3.094 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2020

Geschäftszahl

9ObA137/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** T*****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei j***** gmbh in Liquidation, *****, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 322,06 EUR sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 29. April 2020, GZ 9 ObA 137/19s-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Berichtigung wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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