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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.2022

ZPO § 419

Berichtigung des Urtheiles. §. 419. (1)Das Gericht, das das Urteil gefällt hat, kann jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des § 417 Abs. 3, übergangen wurden, einfügen. (2)Das Gericht kann über die Berichtigung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entscheiden. Gegen den Beschluß, womit der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. (3)Die Vornahme einer Berichtigung kann auch in höherer Instanz angeordnet werden. (4)Eine Berichtigung ist der Urschrift des Urteiles beizusetzen. Ist dies unmöglich oder untunlich, so kann auch eine berichtigte Urschrift des Urteiles hergestellt werden. Den Parteien ist eine Ausfertigung der berichtigten Urschrift zuzustellen. Soweit eine Abforderung der Ausfertigungen möglich und tunlich ist, ist die Berichtigung in den dazu abgeforderten Ausfertigungen ersichtlich zu machen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Grundsätzlich ja: Die Frist für Ihr Rechtsmittel läuft erst ab der Zustellung der berichtigten Ausfertigung. Das gilt aber nicht, wenn Sie schon vorher über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht im Zweifel sein konnten, etwa bei einem offensichtlichen Schreibfehler. Auch eine unvollständige oder unleserliche Ausfertigung setzt die Frist noch nicht in Gang.

Nein. Eine Berichtigung setzt voraus, dass Sie daran auch ein schutzwürdiges Interesse haben. Betrifft der Fehler etwas, das für die Entscheidung keine Bedeutung hat, wird Ihr Antrag zurückgewiesen.

Nur, wenn der Fehler offenkundig ist. Aus dem Zusammenhang muss sich sofort ergeben, dass das Gericht etwas anderes gewollt hat, als es geschrieben hat. Eine Entscheidung, die zwar rechtlich falsch, aber so gewollt ist, kann nicht berichtigt werden.

Enthält ein Urteil etwas, das offensichtlich nicht dem entspricht, was das Gericht bei der Entscheidung wollte, kann es berichtigt werden. Das muss sich aus dem Zusammenhang und vor allem aus der Begründung ergeben. Für einen solchen Antrag gibt es keine Frist.

Berichtigt werden darf nur, wenn das Gericht etwas anderes ausgedrückt hat, als es zum Zeitpunkt der Entscheidung wollte. Es geht also allein um den Unterschied zwischen dem Gewollten und dem Erklärten. Eine inhaltlich andere Entscheidung lässt sich damit nicht erreichen.

Nein, wenn der Spruch zu den Entscheidungsgründen passt. Dann liegt kein offensichtlicher Irrtum vor, sondern eine Entscheidung, die das Gericht so gewollt hat. Ändern lässt sich das nur mit einem Rechtsmittel.

Eine Entscheidung darf berichtigt werden, wenn dadurch das zum Ausdruck kommt, was das Gericht tatsächlich entscheiden wollte. Darauf kommt es allein an.

Ja. Einen offensichtlichen Rechen- oder Schreibfehler darf das Gericht von sich aus richtigstellen, auch noch in einer höheren Instanz. Das gilt nicht als Abänderung der Entscheidung.

Es gilt das Original. Weicht die Ausfertigung, die Sie erhalten haben, von der Urschrift ab, wird die Ausfertigung berichtigt. Ein Rechtsmittel kann die Entscheidung deswegen nicht abändern; Sie bekommen eine richtige Ausfertigung zugestellt.

Ja. Offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil können jederzeit berichtigt werden, auch vom Gericht aus eigenem Antrieb und auch dann, wenn das Urteil bereits rechtskräftig ist.

Weicht die Ausfertigung eines gerichtlichen Urteils oder Beschlusses vom Original ab, wird die Ausfertigung berichtigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abweichung für Sie erkennbar war.

Nein. Einen Antrag auf Berichtigung können Sie jederzeit stellen, er ist an keine Frist gebunden. Eine Wiedereinsetzung brauchen Sie dafür nicht.

Wenn das Gericht sein Urteil nachträglich berichtigt und dadurch für Sie unklar wird, wie Sie sich wehren sollen, dürfen Sie Ihre bereits eingebrachte Berufung durch einen weiteren Schriftsatz ergänzen. Beide Schriftsätze werden dann gemeinsam als ein Rechtsmittel behandelt.

Meist nicht. War der Fehler für beide Seiten offenkundig, war Ihr Antrag zur Rechtsverfolgung nicht notwendig. Kosten bekommen Sie nur ersetzt, wenn Sie einen konkreten Nachteil aufzeigen, etwa die Gefahr einer Vollstreckung des falschen Betrags.

Das kommt darauf an, was das Gericht wollte. Wollte es über den Punkt mitentscheiden und ist er nur herausgefallen, wird das Urteil berichtigt. Wollte es nicht mitentscheiden, brauchen Sie einen Antrag auf Ergänzung. Die Absicht muss deutlich erkennbar geworden sein.

Ja. Auch ein höheres Gericht kann die Berichtigung anordnen, und es nimmt sie selbst vor. Das Gericht, das das Urteil gefällt hat, muss sie dann nur noch in der Urschrift und in den Ausfertigungen vollziehen.

Für schlichte Anträge im laufenden Verfahren gebührt dem Anwalt nur der niedrigste Ansatz des Kostentarifs. Das gilt etwa für den Antrag, ein Verfahren nach einer Unterbrechung wieder fortzusetzen, oder für den Antrag, eine noch offene Kostenentscheidung nachzuholen.

Stellt sich nachträglich heraus, dass Ihr Rechtsmittel zu Unrecht als verspätet behandelt wurde, ist dieser Fehler zu berichtigen. Das kann jedes Gericht tun, auch der Oberste Gerichtshof. Dasselbe gilt im Verfahren außer Streitsachen.

Ja. Wird ein Urteil berichtigt oder ergänzt und ficht niemand diesen Beschluss an, gilt die Berichtigung, auch wenn die Voraussetzungen dafür gefehlt hätten. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist für ein Rechtsmittel neu. Ob die Berichtigung zulässig war, kann später nicht mehr überprüft werden.

Nein. Ein offensichtlicher Fehler in der Entscheidung, der durch eine Berichtigung behoben werden kann, ist allein noch keine erhebliche Rechtsfrage. Das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof wird deshalb nicht schon aus diesem Grund zulässig; die Entscheidung kann aber aus Anlass des Rechtsmittels berichtigt werden.

Hat das Rechtsmittelgericht den vorgeschriebenen Ausspruch darüber vergessen, ob ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung vor. Sie kann berichtigt werden und muss auch berichtigt werden, weil dieser Ausspruch notwendig ist. Das gilt auch im Exekutionsverfahren.

Ja, aber nur als Berichtigung eines offenkundigen Fehlers. Voraussetzung ist, dass aus dem Urteil klar hervorgeht, dass ein Teil abgewiesen wurde, in welchem Umfang das geschah und aus welchen Gründen. Das muss in der Begründung stehen.

Ja, in dieser Lage kann das Urteil auch von Amts wegen berichtigt werden. Hat das Erstgericht einen Teil Ihres Begehrens nur in der Begründung abgewiesen, aber nicht im Spruch, kann das im Verfahren über Ihre Berufung nachgeholt werden, obwohl Sie keinen Ergänzungsantrag gestellt haben.

Ja. Wird ein Urteil im Kostenpunkt berichtigt, stehen Ihnen auch die Kosten für den Berichtigungsantrag zu. Berechnet werden sie auf Grundlage jenes Kostenbetrags, der irrtümlich nicht zugesprochen wurde.

Nein. Sie brauchen ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung. Fehler ohne jede Bedeutung, etwa eine falsche Zitierung, werden nicht berichtigt.

Das Berufungsgericht muss in seinem Urteil zwingend aussprechen, welchen Wert der Streitgegenstand hat. Unterbleibt dieser Ausspruch, ist das ein offenbarer Fehler, der berichtigt werden kann und muss.

Weicht die Bezeichnung einer Partei in den Urteilen der Vorinstanzen ohne jede Begründung vom Vorbringen ab, kann der Oberste Gerichtshof das in seiner eigenen Entscheidung unmittelbar selbst berichtigen.

In der Regel nein. Ein Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts ergeht im Berufungsverfahren, und dagegen ist kein Rekurs zulässig. Anders ist es nur, wenn das Gericht erst nach Rechtskraft seines Urteils berichtigt.

Nein. Wenn das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung nachträglich berichtigt und dabei den Weg zum Obersten Gerichtshof öffnet, können Sie diesen Berichtigungsbeschluss nicht bekämpfen. Betrifft die Berichtigung nur die Kosten, ist der Oberste Gerichtshof jedenfalls nicht anrufbar.

Beim Oberlandesgericht selbst, wenn es nach Rechtskraft berichtigt hat. Entscheidet das Oberlandesgericht nach Eintritt der Rechtskraft über einen Antrag auf Berichtigung seines eigenen Urteils, handelt es dabei wie ein Erstgericht. Der Rekurs ist deshalb dort einzubringen. Berichtigt es dagegen vor der Rechtskraft, wäre ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz einzubringen.

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