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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 430

§. 430. In Ansehung der Ertheilung von Ausfertigungen und Auszügen, dann der Berichtigung von Beschlüssen und der Ergänzung derselben, wenn über einen Antrag der Partei theilweise nicht erkannt wurde oder wenn der beantragte Ausspruch über die Erstattung der Processkosten fehlt oder unvollständig ist, gelten die Vorschriften der §§. 418, 419, 423 und 424.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Eine Berichtigung setzt voraus, dass Sie daran auch ein schutzwürdiges Interesse haben. Betrifft der Fehler etwas, das für die Entscheidung keine Bedeutung hat, wird Ihr Antrag zurückgewiesen.

Ja. Hat das Gericht einen Teil Ihres Begehrens übersehen und später nachgeholt, ist das eine eigenständige Entscheidung. Ob und wie Sie sie bekämpfen können, wird gesondert beurteilt. Ein Rechtsmittel dagegen verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass man nur einmal Rechtsmittel erheben darf.

Hat das Gericht in seinem Beschluss über einen Punkt nicht entschieden, können Sie eine Ergänzung beantragen. Zulässig ist gegen einen solchen unvollständigen Beschluss auch der Rekurs.

Es gilt das Original. Weicht die Ausfertigung, die Sie erhalten haben, von der Urschrift ab, wird die Ausfertigung berichtigt. Ein Rechtsmittel kann die Entscheidung deswegen nicht abändern; Sie bekommen eine richtige Ausfertigung zugestellt.

Hat das Rechtsmittelgericht den vorgeschriebenen Ausspruch darüber vergessen, ob ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung vor. Sie kann berichtigt werden und muss auch berichtigt werden, weil dieser Ausspruch notwendig ist. Das gilt auch im Exekutionsverfahren.

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