ZPO § 430
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Eine Berichtigung setzt voraus, dass Sie daran auch ein schutzwürdiges Interesse haben. Betrifft der Fehler etwas, das für die Entscheidung keine Bedeutung hat, wird Ihr Antrag zurückgewiesen.
Ja. Hat das Gericht einen Teil Ihres Begehrens übersehen und später nachgeholt, ist das eine eigenständige Entscheidung. Ob und wie Sie sie bekämpfen können, wird gesondert beurteilt. Ein Rechtsmittel dagegen verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass man nur einmal Rechtsmittel erheben darf.
Hat das Gericht in seinem Beschluss über einen Punkt nicht entschieden, können Sie eine Ergänzung beantragen. Zulässig ist gegen einen solchen unvollständigen Beschluss auch der Rekurs.
Es gilt das Original. Weicht die Ausfertigung, die Sie erhalten haben, von der Urschrift ab, wird die Ausfertigung berichtigt. Ein Rechtsmittel kann die Entscheidung deswegen nicht abändern; Sie bekommen eine richtige Ausfertigung zugestellt.
Hat das Rechtsmittelgericht den vorgeschriebenen Ausspruch darüber vergessen, ob ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung vor. Sie kann berichtigt werden und muss auch berichtigt werden, weil dieser Ausspruch notwendig ist. Das gilt auch im Exekutionsverfahren.