OGH 8 ObA 31/20x
Worum es ging: Beginnt mein Urlaubsjahr neu, wenn ich Angestellter werde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Werden Sie vom Lehrling zum Arbeiter oder vom Arbeiter zum Angestellten, bleibt Ihr ursprünglicher Eintrittstag maßgeblich. Weder beginnt ein neues Arbeitsjahr noch müssen Sie die Wartezeit noch einmal erfüllen.
Nein. Ihr Urlaubsjahr beginnt mit dem Tag, an dem Sie in das Arbeitsverhältnis eingetreten sind, und läuft bis zum davorliegenden Tag im nächsten Jahr. Dass frühere Dienstzeiten für die Länge des Urlaubs angerechnet werden, verschiebt diesen Beginn nicht.
Ja. Es zählen alle Beschäftigungszeiten, die Sie beim selben Arbeitgeber zurückgelegt haben, gleich ob als Lehrling, Arbeiter oder Angestellter. Entscheidend ist, dass es derselbe Arbeitgeber war.
Das nächste Arbeitsjahr beginnt jeweils mit dem Jahrestag Ihres Eintritts in das Angestelltenverhältnis. Dass Ihnen die Lehrzeit beim selben Arbeitgeber als Vordienstzeit angerechnet wird, ändert daran nichts. Beim Übertritt von der Lehre in das Angestelltenverhältnis beginnt der Anspruch daher neu, auch wenn er in der Lehrzeit schon ausgeschöpft war.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 12.12.2019, 6 Ra 76/19x-17
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 5 AngG Art. 1 § 8
Entscheidungstext
41 Absätze, 10.923 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Geschäftszahl
8ObA31/20x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L* W*, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch RSF Schachermayer Füssel Rechtsanwälte in Linz, wegen 1.280,17 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Dezember 2019, GZ 6 Ra 76/19x-17, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. August 2019, GZ 43 Cga 32/19h-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 377,50 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 62,92 EUR USt) zu ersetzen.
Text
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