Zählen alle Zeiten beim selben Chef für meinen Urlaubsanspruch?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 27.05.2020 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077333 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 8 ObA 31/20x, 27.05.2020, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
UrlG §3 Abs1
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Grundsätzlich nicht. Für die Dauer der Kündigungsfrist zählen nur die Zeiten, die Sie als Angestellter bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt haben. Etwas anderes gilt, wenn Ihnen Vordienstzeiten vertraglich angerechnet wurden; eine solche Anrechnung wirkt im Allgemeinen auch auf die Kündigungsfrist.
Ein Zeitraum gilt nur dann als Arbeitszeit, wenn Sie in dieser Zeit tatsächlich Arbeit geleistet haben. Ohne tatsächlich erbrachte Arbeit liegt keine Arbeitszeit vor.