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Wann beginnt mein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der Lehre neu?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Lehrlinge, Angestellte, Arbeitgeber
Das nächste Arbeitsjahr beginnt jeweils mit dem Jahrestag Ihres Eintritts in das Angestelltenverhältnis. Dass Ihnen die Lehrzeit beim selben Arbeitgeber als Vordienstzeit angerechnet wird, ändert daran nichts. Beim Übertritt von der Lehre in das Angestelltenverhältnis beginnt der Anspruch daher neu, auch wenn er in der Lehrzeit schon ausgeschöpft war.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2020, zuletzt bestätigt am 27.05.2020 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2020)

Eine Anrechnung der beim selben Arbeitgeber absolvierten Lehrzeit als Vordienstzeit ändert nichts daran, dass das nächste Arbeitsjahr im Sinn des § 8 AngG jeweils mit dem Jahrestag des Eintritts in das Angestelltendienstverhältnis beginnt.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0133191 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Kein neuer Entgeltanspruch nach Dienstende

Endet Ihr Arbeitsverhältnis, bevor ein neues Arbeitsjahr beginnt, kann kein neues Arbeitsjahr mehr zu laufen beginnen. Auch bei weiter andauerndem Krankenstand entsteht dann kein neuer Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.

günstig für Arbeitgeber Entgeltfortzahlung nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Endet Ihr Arbeitsverhältnis, während Sie krank sind, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt weiter. Neue Ansprüche entstehen in dieser Zeit aber nicht mehr: Was erst entstanden wäre, wenn das Arbeitsverhältnis länger gedauert hätte, bleibt unberücksichtigt.

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